Hubertus Heil rückt von Homeoffice-Pflicht ab
Zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus waren im vergangenen Winter Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Angestellten das Arbeiten von zu Hause zu ermöglichen. Diese Homeoffice-Angebotspflicht war im März 2022 ausgelaufen.
Da man diesen Herbst aber wieder mit steigenden Infektionszahlen rechnet, wollte Arbeitsminister Hubertus Heil diese Homeoffice-Angebotspflicht erneut einführen. Nun scheint er jedoch von diesem Vorhaben abgerückt zu sein.
Pflicht wird zur Kann-Regelung
Wie die FAZ berichtet, wird das ursprünglich ab Oktober geplante Vorhaben in einem der Nachrichtenagentur Reuters vorliegenden Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu einer Kann-Regelung abgeschwächt.
Zum Schutz vor Infektionen sollen Betriebe demnach Hygienekonzepte erstellen. Nach Angaben der FAZ hieß es hierbei in einer früheren Fassung des Entwurfs noch, dass Arbeitgeber den Beschäftigten anzubieten hätten, „geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“
Nun hieße es jedoch: „[Zum Schutz vor Infektionen] können neben Maßnahmen zur Umsetzung der AHA+L-Regel und dem Tragen von Schutzmasken auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte, zum Beispiel durch die Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und durch das Angebot an die Beschäftigten, im Homeoffice zu arbeiten, gehören.“
Pflicht zum Testangebot wird fallengelassen
Auch das geplante Vorhaben, Arbeitgeber dazu zu verpflichten, allen in Präsenz Arbeitenden zweimal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten, wird laut FAZ fallengelassen und zu einem Prüfauftrag abgeschwächt. Demnach sollten Arbeitgeber das Angebot an Beschäftigte prüfen, sich regelmäßig kostenfrei zu testen.
Laut FAZ will die Regierung den Entwurf am Mittwoch in der Kabinettssitzung in Meseberg billigen.
In Kraft treten soll die neue Verordnung am 1. Oktober 2022. Dann soll sie bis zum 7. April 2023 gelten.
Erleichterung für die Betriebsgastronomie
Gerade für die Betriebsgastronomie bedeutet die Abkehr von der Homeoffice-Angebotspflicht eine Erleichterung. Denn der Umzug vieler Mitarbeiter ins Homeoffice hatte seit Beginn des zweiten Lockdowns im Dezember 2020, in dem Kantinen nur in Ausnahmefällen öffnen durften, für eine geringere Frequenz gesorgt. Durch den neuen Entwurf der Verordnung sollte dies nun nicht erneut geschehen.
(FAZ/SAKL)