Infektionsschutz

So werden die Bund-Länder-Beschlüsse umgesetzt

Wegweiser: Links geht es zur 2G-Regel, rechts zur 2Gplus-Regel
Auf Grundlage der neusten Beschlüsse von Bund und Länder passen die Bundesländer ihre Maßnahmen an. (Foto: © kebox – stock.adobe.com)
Auf Grundlage der neusten Beschlüsse von Bund und Ländern passen die ersten Bundesländer ihre Corona-Verordnungen an. Wo es Änderungen gibt und wann sie in Kraft treten zusammengefasst.
Freitag, 19.11.2021, 08:45 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Bei der Bund-Länder-Konferenz am 18. November wurden neue Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Krise beschlossen. Diese sollen im Rahmen einer Übergangregelung noch bis maximal 15. Dezember gültig sein. Nun passen die Bundesländer ihre Corona-Verordnungen an:

Baden-Württemberg: Hier wird es über die Maßnahmen der Alarmstufe hinaus weitere Einschränkungen geben – etwa eine Obergrenze für Teilnehmer von Veranstaltungen sowie eine Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte in Hotspots. In Bars, Clubs und Discos soll künftig die Regel 2G plus gelten. Das heißt, dass Geimpfte und Genesene einen Schnelltest vorweisen müssen.

Bayern: Von nächsten Mittwoch (24. November) an sollen für Ungeimpfte strikte Kontaktbeschränkungen gelten. Alle Clubs, Diskotheken und Bars in Bayern sollen für die nächsten drei Wochen schließen, Weihnachtsmärkte soll es in diesem Jahr nicht geben. Kultur- und Sportveranstaltungen dürfen nur noch in deutlich kleinerem Rahmen stattfinden: mit einer Auslastung von maximal 25 Prozent an Zuschauern. Zudem gilt dort die 2G-plus-Regel – Zugang also auch für Geimpfte und Genesene nur noch mit Test. In Corona-Hotspots mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000 fallen die Maßnahmen noch strenger aus: Das öffentliche Leben wird dort in weiten Bereichen heruntergefahren werden. Gastronomie, Sport- und Kulturstätten müssen schließen, Veranstaltungen werden untersagt.

Brandenburg: In Brandenburg liegt die Zahl neuer Covid-19-Patienten in Krankenhäusern je 100.000 Einwohner binnen einer Woche – die Hospitalisierungsinzidenz – mit 3,71 deutlich über 3. Im Land gilt seit Montag bereits 2G für Gaststätten, Hotels, Theater, Kinos, Konzerthäuser und Freizeitbäder, Zutritt haben auch Kinder unter 12 Jahren sowie Jugendliche unter 18 mit Test.

Hamburg: Seit 20. November werden in Hamburg Ungeimpfte in weiten Teilen aus dem öffentlichen Leben ausgeschlossen.  Es gilt nun eine 2G-Pflicht – also Zugang nur für Geimpfte und Genesene – für Gastronomie, Bars, Clubs, Discos, körpernahe Dienstleister, Sport in geschlossenen Räumen sowie Freizeitchöre und Orchester. Für Ungeimpfte sind diese Bereiche demnach nicht mehr zugänglich.

Hessen: 2G gilt in den Innenräumen mit Maske und Abstand von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen; ebenso bei körpernahen Dienstleistungen, soweit nicht medizinisch notwendig oder bei der Grundversorgung wie etwa dem Friseur. 2G gilt auch in Übernachtungsbetrieben. Es gibt aber Ausnahmen für beruflich bedingte Übernachtungen. Dann greift 3G mit täglichen Tests. 2G wird ferner für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen etwa in Speisesäle und Schwimmbäder eingeführt. In Clubs und Diskotheken gilt die 2G-plus-Regel. Das 2G plus – Optionsmodell etwa für die Gastronomie ermöglicht den Zutritt in geschlossenen Räumen ohne Maske und Abstand.

Nordrhein-Westfalen: Die Landesregierung sowie die Bund-Länder-Konferenz haben sich auf schärfere Maßnahmen verständigt. Diese betreffen vor allem ungeimpfte Menschen. Es wird damit gerechnet, dass die neue Corona-Schutzverordnung für NRW etwa Mitte der Woche in Kraft treten könnte. Flächendeckend soll die sogenannte 2G-Regel umgesetzt werden – in Freizeitveranstaltungen, Gastronomie, Hotels sowie zu körpernahen Dienstleistungen und Weihnachtsmärkten. Dort, wo das Infektionsrisiko besonders hoch ist – etwa in Diskotheken, Clubs und auch bei Karnevalssitzungen – soll 2G plus gelten. Für Kinder und Jugendliche unter 18 soll die 2G-Regel entfallen. Ausnahmen soll es laut Bund-Länder-Beschluss auch für Menschen geben, die nicht geimpft werden können und für Menschen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Am Arbeitsplatz soll die 3G-Regel gelten.

Rheinland-Pfalz: Das öffentliche Leben in Rheinland-Pfalz wird eingeschränkt: Der Zutritt zu Veranstaltungen, Hotels und Gaststätten sowie Dienstleistungen ist ab 24. November nur noch für Genesene und Geimpfte möglich sein.

Saarland: Das Saarland will die neuen Regelungen teilweise noch strenger fassen – obwohl Situation dort besser ist als in einigen anderen Bundesländern. So gilt unabhängig von der Hospitalisierungsrate ab 20. November in zahlreichen Bereichen die 2G-Regel und in Clubs und Diskotheken die 2G-Plus-Regel gelten. Von der Pflicht zur Vorlage eines 3G/2G/2G-Plus-Nachweises ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren sowie Schüler, die regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Außerdem gilt eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten und sonstigen Veranstaltungen im Außenbereich. Von dieser Regelung kann im Falle der kontrollierten Einhaltung der 3G-Regelung aber abgewichen werden.

Sachsen: Sachsen schränkt ab 22. November angesichts der rasant steigenden Corona-Zahlen weite Teile des öffentlichen Lebens ein. Die verschärften Regeln gelten zunächst bis zum 12. Dezember. Außer Bibliotheken müssen alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Bars, Clubs und Diskotheken schließen. Abgesagt sind außerdem die Weihnachtsmärkte, Großveranstaltungen und andere Feste dürfen nicht stattfinden. Touristen dürfen nicht mehr übernachten und die Gastronomie darf nur noch zwischen 6.00 und 22.00 Uhr mit der 2G-Regel (geimpft/genesen) öffnen. Am Arbeitsplatz gilt zudem die in diesem Fall durch den Bund geregelte 3G-Regel.

Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt soll flächendeckend die 2G-Regel für Innenräume eingeführt werden. Ausnahmen sind für Kinder und Jugendliche unter 18 möglich. Zudem sollen künftig nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt etwa zu Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten, Seniorenbegegnungsstätten, Volksfesten und zur Innengastronomie haben. Auch Veranstaltungen ab 50 Personen und nicht berufliche Beherbergungen sollen demnach dann der 2G-Regel unterliegen.

(Süddeutsche/dpa/NZ)

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