Fördermittel für Hotellerie und Gastronomie
Viele Betriebe in der Gastronomie und Hotellerie sind bereits vor dem zweiten Lockdown in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Der Dehoga schätzt, dass ohne finanzielle Unterstützung rund ein Drittel der 245.000 Betriebe schließen müsste. Doch welche Möglichkeiten stehen den Betroffenen überhaupt zur Verfügung? HOGAPAGE hat sie im Folgenden zusammengefasst:
Staatliche Überbrückungshilfen
Einen Zuschuss zur Deckung von Fixkosten erhalten Unternehmen aus besonders betroffenen Branchen wie dem Hotel- und Gaststättengewerbe durch die sogenannte Überbrückungshilfe. Von September bis Dezember 2020 wird die Überbrückungshilfe II, von Januar 2021 bis Juni 2021 die Überbrückungshilfe III gezahlt. Auch kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler können den Zuschuss erhalten. Dabei gilt: Je höher der Umsatzrückgang, desto höher der Fixkostenzuschuss.
Seit 21. Oktober 2020 ist es nun auch möglich, die Anträge durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Rechtsanwälte stellen zu lassen. Die dafür anfallenden Kosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet.
Anpassung und Erstattung von Vorauszahlungen
Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können beim Finanzamt einen Antrag auf Anpassung und Erstattung der Einkommens- und Körperschaftssteuer sowie der Gewerbesteuer-Vorauszahlung beantragen. Ist klar, dass die Einkünfte im laufenden Jahr geringer sein werden als vor der Pandemie angenommen, wird die Steuervorauszahlung herabgesetzt. Darüber hinaus können kleine und mittlere Unternehmen auch eine Erstattung der für das Jahr 2019 gezahlten Beträge erwirken. Grundlage hierfür ist ein pauschal ermittelter Verlust für das laufende Jahr.
KfW-Schnellkredite
Der KfW-Schnellkredit steht künftig auch Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Da die Förderbanken keine eigenen Filialen betreiben, läuft der Antrag über die Geschäftsbank.
Um den Banken die Kreditzusage zu erleichtern, ist der Kredit zu 100 Prozent durch eine Garantie des Bundes abgesichert. Das Kreditvolumen orientiert sich an der Größe des Betriebs. Pro Unternehmen können bis zu 25 Prozent des Gesamtumsatzes 2019 ausgezahlt werden, jedoch maximal 300.000 Euro bei bis zu zehn Beschäftigten, 500.000 Euro bei bis zu 50 Mitarbeitern und maximal 800.000 Euro ab einer Beschäftigtenzahl über 50.
Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass das Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen ist und für diesen Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen kann. Damit die Kredite schnell bewilligt werden können, erfolgt keine weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Auf Wunsch können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre zu Beginn vereinbart werden, um die kurzfristige Belastung für betroffene Unternehmen zu senken.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe
Bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe handelt es sich um eine einmalige Kostenpauschale für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund des erneuten Lockdown das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Der Erstattungsbetrag beläuft sich für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter auf 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Da das Beihilferecht der Europäischen Union jedoch bestimmte Grenzen vorgibt, werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird zudem mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
Prüfung der vorhandenen Versicherung
Staatliche Fördermittel sind jedoch nicht die einzige Option: Gastronomiebetriebe, die bereits in der Vergangenheit versicherungsrechtliche Vorkehrungen für Krisensituationen getroffen haben, sollten ihre Police überprüfen. Maßgeblich dabei ist, dass Betriebsschließungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetztes inkludiert sind. Zwar verweigern viele Versicherer die Auszahlung dennoch mit dem Verweis, die Versicherung gelte nur für die im Vertrag festgehaltenen Krankheiten. Ein Urteil des Landgericht München I gibt jedoch Anlass zu Hoffnung: Die 12. Zivilkammer sieht den Versicherungsnehmer nicht in der Pflicht, die Liste der Versicherungsbedingungen mit jener des Infektionsschutzgesetztes zu vergleichen, um herauszufinden, welche Krankheiten umfasst werden. Eine solche Regelung sei intransparent.
Darüber hinaus haben etwa die Allianz und andere Versicherer eingelenkt und wollen 15 Prozent der Einnahmeausfälle kompensieren – vorausgesetzt es besteht eine Betriebsschließungsversicherung.
(BMWi/NZ)