Das Wichtigste zur Kassensicherungsverordnung 2020
Ab Januar 2020 gilt eine aktualisierte Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Für Gastronomen bedeutet das, ihre Registrierkassensysteme entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen. Bei Verstößen droht im schlimmsten Fall ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.
Worum geht es bei der KassenSichV?
Ende Dezember 2016 wurde vom Bundesfinanzministerium das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in Unternehmen veröffentlicht. Die Kassensicherungsverordnung regelt die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme, wie zum Beispiel Kassensysteme. (BGBl I Nr. 65 v. 28.12.2016, S. 3152-3154)
Was passiert ab dem 01.01.2020?
- Ab diesem Zeitpunkt brauchen elektronische Kassensysteme in Deutschland zum Schutz vor Manipulation eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Die TSE speichert die Transaktionen der Kasse auf ihrem internen Speicher und schickt einen Code zurück an die Kasse. Dieser Code ist auf jeden Verkaufsbeleg zu drucken. Die Daten werden in einem unveränderbaren Protokoll gespeichert, das für das Finanzamt exportierbar sein muss. Es muss also gewährleistet sein, dass alle Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können. Genaueres regelt die „BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme“.
Ausnahmen: Es gibt eine Schonfrist für elektronische Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und nicht auf BSI aufrüstbar sind. Dann bleibt bis 01. Januar 2023 Zeit für ein neues Kassensystem mit BSI-Zertifizierung. Voraussetzung: Das aktuelle elektronische Kassensystem erfüllt die seit 2010 geltenden Anforderungen der Finanzverwaltung.
iPad Kassen: Da iPads über keinen vollwertigen USB Port verfügen, kann die technische Sicherheitseinrichtung nicht darüber betrieben werden. Daher muss die iPad Kasse notgedrungen über eine Funkverbindung, z.B. WLAN, mit der Sicherheitseinrichtung kommunizieren. Sie dürfen daher ab Januar 2020 gesetzlich nicht mehr „offlinefähig“ sein, soweit sich dieser Begriff auf die Nichtverfügbarkeit einer Drahtlosverbindung bezieht.
- Belegausgabepflicht: Jeder Geschäftsvorfall muss durch einen Beleg aus den elektronischen Registrierkassen nachweisbar sein, elektronisch oder in Papierform.
- Mitteilungspflicht: Jedes Registrierkassensystem braucht eine Seriennummer, die beim Finanzamt gemeldet werden muss – und zwar innerhalb eines Monats nach Anschaffung und oder Außerbetriebnahme der elektronischen Kasse. Wenn Zweitkassen nicht gemeldet werden, droht eine Strafe.
- Einführung der Kassennachschau für alle Kassenarten.
Was ist zu tun?
In jedem Fall sollten Sie sich als Gastronom rechtzeitig mit dem Anbieter Ihres digitalen Kassensystems bzw. dem Kassenhersteller in Verbindung setzen. Kann er nicht gewährleisten, dass Ihre Kasse mit der TSE aufgerüstet werden kann, wird eine neue Registrierkasse fällig.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, muss mit einem empfindlichen Bußgeld bis zu 25.000 Euro rechnen. Man verstößt gegen das neue Kassengesetz wenn man
- ordnungswidrig handelt, zum Beispiel falsche Belege ausstellt, Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt;
- buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder falsch aufzeichnet bzw. aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt;
- ein Kassensystem nicht oder nicht richtig verwendet oder schützt;
- nach § 146a, Absatz 1, Satz 5 (AO) ein System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt, die es ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.