Neues Jahr, neue Gesetze

Das Wichtigste zum digitalen Meldeschein

Ein Hotelmitarbeiter an der Rezeption zeigt einer jungen Frau etwas auf dem Tablet
Die Bundesregierung prüft derzeit die Möglichkeiten für eine vollständige Digitalisierung der Hotelmeldepflicht. (Foto: © Rawpixel Ltd./stock.adobe.com)
Ab 2020 ist per Gesetz der digitale Meldeschein erlaubt. Was sich im ersten Moment verlockend für Hoteliers anhört, ist jedoch mit gewissem Aufwand und Kosten verbunden.  
Donnerstag, 02.01.2020, 13:48 Uhr, Autor: Kristina Presser

Mit Beginn des neuen Jahres treten zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen in Kraft – nicht zuletzt auch für das Gastgewerbe. Eines davon betrifft den digitalen Meldeschein für Hotelgäste. So dürfen Hoteliers seit dem 1. Januar 2020 von elektronischen Varianten zum herkömmlichen analogen Meldeschein Gebrauch machen. Dem haben im vergangenen Herbst Bundestag und Bundesrat im dritten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt, das eine Änderung des Bundesmeldegesetzes beinhaltet. Zwar reduzieren sich dadurch maßgeblich der Papierverbrauch und Aufwand und Kosten für die papierhafte Archivierung, ein Verzicht auf die zusätzliche Authentifizierung durch den Gast bedeutet der digitale Meldeschein jedoch nicht.

Was sich ab 1. Januar 2020 ändert:

Mit Zustimmung des Hotelgastes können dessen Daten schon vor der Anreise elektronisch aufgenommen werden. Spätestens am Tag der Ankunft des Gastes muss sich das Hotel deren Richtigkeit und Vollständigkeit jedoch noch einmal persönlich bestätigen lassen. Auf digitalem Weg stehen, laut Gesetzesänderung, drei Varianten zur Verfügung:

  • Eine Bezahlung mit Karte, bei der sich der Gast mittels einer starken Kundenauthentifizierung entsprechend der neuen PSD2 identifiziert. Die besagt, dass sich der Zahler beim elektronischen Zahlungsvorgang über zwei von drei Elemente ausweisen muss – durch Wissen (z.B. eine PIN oder ein Passwort), Besitz (z.B. das Smartphone, an das eine SMS mit einem Freigabe-Code gesendet wird) und/oder Inhärenz (Elemente, die dem Nutzer persönlich oder körperlich zueigen sind, wie etwa der Fingerabdruck).
  • Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion); eID steht für elektronische Identität. Damit lässt sich der Personalausweis sicher online und von überall aus identifizieren.
  • Möglich ist der elektronische Identitätsnachweis  über den eID-Chip auch  vor Ort  im Hotel durch ein entsprechendes Kartenlesegerät und seitens des Nutzers eine persönliche eID-Pin.

Die Gesetzesänderungen umfassen außerdem Angaben zur elektronischen Datenspeicherung. So müssen die elektronisch erfassten Daten von Hotelgästen ein Jahr lang gespeichert werden. Sobald diese Frist abgelaufen ist, sind die Daten innerhalb von drei Monaten zu löschen. Hoteliers und Mitarbeiter haben dafür zu sorgen, dass während dieses Zeitraumes die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

Neben der digitalen Variante bleiben papierhafte Meldescheine aber weiterhin gültig. Und es ist anzunehmen, dass diese auch durchaus eingesetzt werden, da mit der Umstellung auf elektronische Lösungen für Hotels durchaus ein großer finanzieller Aufwand entsteht.

Daher haben zum Beispiel die Grünen im Rahmen der nationalen Tourismusstrategie vergangenen November gefordert, den Meldeschein komplett abzuschaffen. Dem schließt sich die FDP an und spricht sich ebenfalls für eine Abschaffung der allgemeinen Hotelmeldepflicht aus. Auch die besondere Melde- und Ausweispflicht von beherbergten Ausländern solle demnach aufgehoben werden. Als Begründung heißt es unter anderem: „Die Hotelmeldepflicht ist ein Musterbeispiel für überflüssige Bürokratie.“

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