Corona-Hilfsgelder von Außer-Haus-Umsatz unangetastet
Der Umsatz, den Gastronomen während des erneuten Lockdowns mit ihrem Außer-Haus-Verkauf erzielen, soll nicht auf die staatlichen Corona-Finanzhilfen angerechnet werden. Sie würden aber auch nicht bei der angekündigten Entschädigung der Betriebe auf Basis der Umsätze aus dem Vorjahresmonat berücksichtigt. Das hätte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier jüngst während einer Sitzung der Unionsfraktion klargestellt, wie Vize-Fraktionschef Carsten Linnemann gegenüber dem Westfalen-Blatt sagte. Linnemann kritisierte derweil, dass die zuständigen Ministerien noch keine Ausführungsbestimmungen vorgelegt haben.
Derzeit herrscht in der Gastronomie große Unsicherheit hinsichtlich der von Bund und Länder bereitgestellten Finanzhilfen, die besonders betroffenen Branchen über den Lockdown hinweghelfen sollen. Viele Gastronomen befürchten, dass Umsätze aus dem Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken auf die pauschale Entschädigungszahlung durch den Staat angerechnet werden könnten. Dementsprechend verzichten einige aktuell sogar auf den Außer-Haus-Verkauf. Bei der zu Beginn der Corona-Pandemie aufgelegten Überbrückungshilfe werden Einnahmen aus der Lieferung oder der Abholung von Speisen berücksichtigt.
„Außerordentliche Wirtschaftshilfe“ des Bundes
Bund und Länder hatten bei ihrer Entscheidung für den November-Lockdown beschlossen, dass von Schließung betroffenen Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats gezahlt werden soll. Bei größeren Betrieben ist von 70 Prozent die Rede – hier steht aber noch eine beihilferechtliche Klärung mit der EU aus. Unter bestimmten Umständen kann der Umsatz auch als Jahresdurchschnitt ermittelt oder können Zahlen von Oktober 2020 herangezogen werden. Der Bund rechnet mit Ausgaben von bis zu 10 Milliarden Euro.
Die sogenannte außerordentliche Wirtschaftshilfe werde aber mit staatlichen Leistungen für den Zeitraum – etwa Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe – verrechnet, teilte das Bundeswirtschaftsministerium auf Anfrage des Westfalen-Blattes mit.
Abschlagszahlungen noch vor Ende November
Unterdessen fragen sich viele, wann genau mit den weiteren Hilfsgeldern zu rechnen ist. Informationen der Deutschen Presseagentur zufolge hat Altmaier in der Online-Sitzung der Unionsfraktion im Bundestag rasche Hilfen für die von Corona-Beschränkungen betroffenen Unternehmen bis Ende des Monats angekündigt. Sein Ziel sei es, dass vor Ende November 2020 mindestens Abschlagszahlungen gemacht werden könnten. Um das zu realisieren, werden man notfalls auch neue Wege gehen, etwa über die Sparkassen- und Volksbanken, damit das Geld rasch verfügbar sei.
Altmaier sagte den Angaben zufolge, die Verhandlungen mit dem Bundesfinanzministerium über die Auszahlungsdetails seien bereits sehr weit fortgeschritten. Neben den im jüngsten Bund-Länder- Beschluss erwähnten Branchen, für die es Hilfe geben werde, solle die Regelung auch für Hotels gelten, die dort nicht gesondert erwähnt worden seien. Die Hotels würden zwar nicht geschlossen, hätten aber so gut wie keinen Umsatz mehr.
Hilfe auch für indirekt betroffene Unternehmen
Im Zusammenhang mit indirekt vom Teil-Lockdown betroffenen Unternehmen sei mit dem Finanzministerium geklärt worden, dass hier solche Firmen fallen, die 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen gemacht hätten, die geschlossen hätten, sagte Altmaier demnach. Wenn ein Reinigungsunternehmen etwa vor allem in Restaurants und Hotels gereinigt habe und nun keinen Umsatz mehr habe, solle es so behandelt werden wie seine Kunden. Damit sei relativ klar festgelegt, wie der Kreis der Berechtigten aussehe.
Auch jeder Solo-Selbstständige, der unter diese Regelung falle, solle in vollem Umfang berücksichtigt werden, sagte Altmaier. Dies betreffe auch viele, die im Kunst- und Kulturbereich arbeiteten. Die Beihilfe werde pauschal gewährt, so dass der Solo-Selbstständige sie auch für seinen persönlichen Lebensunterhalt verwenden könne. Angerechnet werde die Überbrückungshilfe II – die für den Zeitraum von September bis Dezember beantragt werden kann – und Kurzarbeitergeld für die betreffende Zeit.
(ots/dpa/KP)