Fristverlängerung

Corona-Hilfen: Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung verlängert

Gastronom bearbeitet etwas vor einem Computer
Die Schlussabrechnung kann jetzt noch bis zum 31. August eingereicht werden. (Foto: © baranq/stock.adobe.com)
Lange Zeit war es so, dass der 30. Juni 2023 für Unternehmen bei der Prüfung und möglichen Rückzahlung der Corona-Überbrückungshilfen eine große Rolle spielte. Nun wurde die Frist für die Einreichung der sogenannten Schlussabrechnung kurzfristig verlängert. 
Montag, 26.06.2023, 15:15 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Die staatlichen Hilfspakete während der Corona-Krise haben viele Unternehmen vor einer existenziellen finanziellen Schieflage gerettet. Fast drei Jahre nach dem Start der Überbrückungshilfe I steht nun jedoch bei vielen krisengebeutelten Unternehmen die Überprüfung und die mögliche Rückzahlung von gewährten Hilfen an. Alle Unternehmen, die Überbrückungshilfe erhalten haben, sind dazu verpflichtet, selbst aktiv zu werden und eine sogenannte Schlussabrechnung einzureichen.

Bislang galt dabei der 30. Juni als Abgabefrist für die Einreichung dieser Schlussabrechnung. Nun wurde die Frist jedoch kurzfristig auf den 31. August 2023 verschoben. Begründet wird die Verschiebung mit einem hohen Antragsaufkommen.

Schlussabrechnung pünktlich einreichen, sonst droht vollständige Rückzahlung der Überbrückungshilfen!

Das heißt, dass bis zum 31. August 2023 eine Schlussabrechnung eingereicht oder bis zum 31. Dezember 2023 eine Fristverlängerung beantragt werden muss. Wichtig dabei ist: Die Schlussabrechnung muss zwingend von einem prüfenden Dritten abgegeben werden, also einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die prüfenden Dritten sind es auch, die die Fristverlängerung bis Ende 2023 beantragen können, die automatisiert genehmigt werden soll.

Unabhängig von einer möglichen Fristverlängerung gilt jedoch: Den Stichtag 31. August oder 31. Dezember zu reißen und die Schlussabrechnung verspätet abzugeben, ist nicht ratsam. Und auch ein Aussitzen führt im Fall der Schlussabrechnung nicht dazu, dass die Rückzahlung nach dem Motto „Wo keine Schlussabrechnung, da keine Rückforderung“ entfällt. Denn die Hilfen sind in den beiden genannten Fällen vielmehr in voller Höhe zurückzuzahlen

Die Schlussabrechnung kann online beim Bundesministerium eingereicht werden. Was man beim Einreichen beachten sollte, lesen Sie im HOGAPAGE-Beitrag „Rückzahlung von Corona-Hilfen: Darauf müssen Unternehmen achten“.

(Schultze & Braun/SAKL)

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