Bundestag beschließt Anpassung des Gewerbemietrechts
Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 der Änderung des Gewerbemiet- und Pachtrechts zugestimmt. Demnach hat die Mehrheit für den Gesetzentwurf der Bundesregierung gestimmt, der durch staatlich angeordneten Corona-Maßnahmen die Geschäftsgrundlage vieler Unternehmer beeinträchtigt sieht. Das betrifft vor allem auch Gastronomen oder Hoteliers, die ihre Betriebe wegen des Lockdowns schließen mussten. In der Folge wird nun § 313 BGB („Störung der Geschäftsgrundlage“) entsprechend geändert, was Mietern und Pächtern helfen soll.
Im Beschluss von Bundesregierung und Ministerpräsidenten der Länder zum zweiten harten Lockdown vom 13. Dezember 2020 heißt es unter Punkt 15:
„Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.“
Aufgrund der Entscheidung des Bundestages vom vergangenen Donnerstag wird nun das Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch aktualisiert. Artikel 240 wird demnach folgender § 7 angefügt:
„§ 7
Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.
(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.“
Konkret bedeutet das, dass Gewerbemietern, die ihre Räumlichkeiten aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr nutzen können, die Möglichkeit zur Vertragsnachverhandlung erleichtert wird. Voraussetzung für Nachverhandlungen ist, dass man Gewerbemietern das Festhalten am bestehenden Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zumuten kann. Sie können sich nun bei Verhandlungen mit ihrem Vermieter über niedrigere Mieten direkt auf § 313 BGB beziehen. Konkreteres ist aus dem neuen Passus jedoch nicht ersichtlich.
Keine generelle Mietminderung
Wichtig ist, dass es im Rahmen der Gesetzesänderung immer auf den Einzelfall ankommt, wie Rechtsanwalt Philipp Schönnenbeck (CMS Hasche Sigle, Düsselsorf) gegenüber der Immobilien Zeitung sagte. Denn einen automatischen Anspruch auf Mietminderung gibt es durch die Neuerung nicht, ebenso wenig wie ein einseitiges Recht auf Vertragskündigung oder Mietstundung. Er geht davon aus, dass „immer eine Einzelfallentscheidung erforderlich sein wird. So wie bisher schon“. Zu betrachten sei dabei vor allem die wirtschaftliche Gesamtsituation des Mieters, was etwaige Rücklagen, den Bezug staatlicher Überbrückungshilfen und die Zahlung von Kurzarbeitergeld an seine Mitarbeiter beinhaltet.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hatte bereits im November deutlich gemacht, dass sie die Position von Gewerbemieter stärken will – HOGAPAGE berichtete.
(Bundestag/Immobilien Zeitung/KP)