Energiekrise

Bundeskabinett hat Einmalzahlung für Gaskunden beschlossen

Habeck und Scholz
Das Bundeskabinett hat Einmalzahlungen für Gaskunden beschlossen. (Foto: © picture alliance/dpa | Kay Nietfeld)
Konkret soll im Zuge der „Soforthilfe“ im Dezember für Verbraucher die Pflicht entfallen, die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Dies soll Haushalte, aber auch kleine und mittlere Unternehmen entlasten. Somit könnten auch gastgewerbliche Betriebe davon profitieren.
Mittwoch, 02.11.2022, 15:51 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Das Bundeskabinett hat am 2. November 2022 die Einmalzahlung für Gaskunden beschlossen. „Begünstigt sind alle Verbraucher, die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden (z. B. Haushalte, KMU, soziale Einrichtungen u. a.) sowie Verbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM) sofern ihr Verbrauch unter 1,5 GWh/a liegt und es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt“, heißt es in den „Eckpunkten zur Umsetzung der Entlastungsmaßnahmen Gas und Strom“.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck sagte, auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen seien, bleibe die weitere Entwicklung unsicher. „Private Verbraucher und Unternehmen leiden zunehmend unter diesen hohen Preisen und brauchen dringend eine Entlastung.“

Die im Kabinett verabschiedete Soforthilfe sei daher ein ganz wichtiger erster Schritt. „Weitere Schritte werden folgen und wir arbeiten in der Bundesregierung mit Hochdruck an der Umsetzung der Gas- und Strompreisbremsen“, so Habeck. Er sprach von sehr komplexen Fragen.

Die Bundesregierung rechnet einem Papier zufolge für die Soforthilfe mit Kosten von voraussichtlich neun Milliarden Euro. Auf eine Besteuerung sei verzichtet worden, unter anderem wegen des Bürokratieaufwands.

Die Referenzgröße für die Entlastung

„Die Entlastung entspricht bei Erdgas dem Produkt aus einem Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose, welcher der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde gelegt wurde, und dem für Dezember 2022 vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen“, heißt es in dem Papier.

Das Abstellen auf die für Dezember 2022 vereinbarten Preise soll gewährleisten, dass die unterschiedlichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Letztverbraucher berücksichtigt werden. „Da eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrags häufig noch nicht rechtzeitig zum Dezember möglich ist, entfällt – zunächst als vorläufige Maßnahme – die Pflicht der Kunden zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung“, heißt es in dem Papier weiter. Ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolge dann über die nächste Rechnung.

Bei Wärme ergibt sich laut dem Papier die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor (120 Prozent), der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt. Liegt im Einzelfall keine Abschlagszahlung September vor, so habe der Antragsteller den Betrag nach gesetzlichen Bestimmungen auf Basis bestehender Größen zu ermitteln.

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