Schadensausgleich

Anträge für erweiterte Überbrückungshilfe III möglich

Überbrückungshilfe III
Mit der erweiterten Überbrückungshilfe III können große Unternehmen Hilfen über 12 Millionen Euro beantragen. (Foto: © ImagESine/stock.adobe.com)
Große Unternehmen können ab sofort die Anträge für die erweiterte Überbrückungshilfe III auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich für Hilfen über 12 Millionen Euro stellen.
Mittwoch, 07.07.2021, 14:05 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte, ist ab sofort die Antragstellung für die erweiterte Überbrückungshilfe III auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich möglich. Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Millionen Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen:

  • keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen,
  • keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafterinnen und Gesellschafter
  • keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen
  • keine Boni bzw. andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile für Geschäftsführer. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.

Die Bedingungen gelten nicht für gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen, fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren.

Bedingungen bei Unternehmensteilen im Ausland

Die Bedingungen gelten bei verbundenen Unternehmen mit Sitz der ultimativen Muttergesellschaft im Ausland nicht für die im Ausland belegenen Unternehmensteile. Es dürfen jedoch auch keine Kapitalabführungen aus den deutschen Unternehmensteilen an ausländische Gruppengesellschaften oder Gesellschafter erfolgen. Sollte dennoch eine entsprechende  Zahlung erfolgt sein, wird diese auf die Förderung angerechnet – maximal bis zur Höhe der Kapitalabführung. Auch bei deutschen Muttergesellschaften mit im Ausland gelegenen Unternehmensteilen gelten die Bedingungen grundsätzlich ebenfalls nicht für die ausländischen Unternehmensteile. Sie kommen nur dann zur Anwendung, wenn 2021 Kapitaltransfers von Deutschland in die ausländischen Unternehmensteile erfolgen. In diesem Fall erfolgt ebenfalls eine Anrechnung der Boni, Dividende etc. auf die Förderung.

Vorgehen bei Zahlungen vor dem 10. Juni

Soweit bereits Zahlungen und Leistungen nach den vorangehenden Absätzen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 geleistet oder vertraglich vereinbart wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet. Hierzu meldet die Antragstellerin oder der Antragsteller diese geleisteten Zahlungen im Rahmen der Antragsstellung vollumfänglich und unverzüglich der für seinen Antrag zuständigen Bewilligungsstelle.

Wissenswertes zur maximalen Förderhöhe und der Antragsstellung finden Sie hier.

(BMWi/NZ)

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