Anpassungen bei den Corona-Hilfen
Die Bundesregierung aktualisiert regelmäßig die FAQs für die Überbrückungshilfe. Dabei kam es nun zu Änderungen der Überbrückungshilfe III Plus. Die wichtigste Änderung für die Reisewirtschaft ist, dass nun auch entgangene Provisionen und Margen für Reisen, mit geplanter Abreise im Förderzeitraum, die aufgrund von Einreiseverboten anderer Staaten nicht durchgeführt werden konnten, geltend gemacht werden können. Dadurch können nicht nur entgangene Provisionen und Margen für Reisen, die aufgrund von Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes nicht durchgeführt werden konnten, bei der Überbrückungshilfe III Plus geltend gemacht werden, sondern auch Reisen in Länder und Regionen, für die zwar keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, aber Einreiseverbote bestehen.
Wechsel zwischen Überbrückungs- und Neustarthilfe
Soloselbständige, die Überbrückungshilfe III beantragt haben, können zudem nach Bewilligung zur Neustarthilfe wechseln – und umgekehrt. Der nachträgliche Wechsel kann bis zum Ende der Antragsfrist und nur in Einzelfällen im Rahmen der Schlussabrechnung durch Stellen eines Erstantrags auf Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag vorgenommen werden.
(BMWI/DRV/NZ)