Lockdown II

Aktuelle Corona-Regeln nach Bundesländern

Frau mit Maske steht vor einem geschlossenen Restaurant
Vorerst bleiben Restaurants geschlossen. (Foto: ©iStockphoto)
Um die hohen Infektionszahlen in den Griff zu bekommen, haben Bund und Länder seit Anfang November 2020 erneut den Lockdown ausgerufen. Je nach Land gibt es Unterschiede. Hier ein Überblick.
Montag, 02.11.2020, 10:55 Uhr, Autor: Kristina Presser

Seit 2. November 2020 gilt bundesweit der zweite Lockdown. Die vorerst bis Ende des Monats eingeführten Regeln erinnern stark an die strengen Regulierungen im Frühjahr 2020, aber nicht alles ist gleich. Zwar haben die Bundesländer die meisten Bund-Länder-Beschlüsse eins zu eins übernommen. Es gibt aber auch feine Unterschiede zwischen den Ländern.

KONTAKTE
Jede Person ist angehalten, die Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts auf das absolute Minimum zu reduzieren. Der gemeinsame Aufenthalt in der Öffentlichkeit oder in Innenräumen ist 1. nur noch allein oder 2. mit Personen des eigenen Haushalts und zwei weiteren Personen aus verschiedenen Haushalten oder 3. Angehörigen zweier Haushalte mit maximal zehn Personen gestattet. Laut Gesundheitsverwaltung gilt das auch für private Feiern. Kinder bis zwölf Jahre „aus einer gemeinsamen Betreuungs- und Unterrichtsgruppe“ sind von dieser Regel ausgenommen.

– BAYERN: In Bayern gelten diese Regeln explizit auch für Treffen im privaten Raum.
– BADEN-WÜRTTEMBERG: Die Beschränkung auf zwei Haushalte und maximal zehn Personen im privaten Raum gilt auch in Baden-Württemberg.
– BERLIN: Kinder bis zwölf Jahren sind von der Regel, dass sich nur noch Angehörige von zwei Haushalten und maximal zehn Personen treffen dürfen, ausgenommen.
– BREMEN: Außerhalb der eigenen Wohnung dürfen sich maximal fünf Personen treffen, ausgenommen sind Zusammenkünfte von Personen aus zwei Haushalten.
– HAMBURG: Ausnahmen bei der Zahl der Haushalte gibt es nur für sogenannte Patchwork-Familien und für Kinder unter zwölf Jahren.
– SACHSEN: Es dürfen sich Angehörige von zwei Haushalten treffen oder ein Hausstand und fünf weitere Personen – auch aus verschiedenen Hausständen.

MUND-NASEN-SCHUTZ
Maskenpflicht gilt weiterhin unter anderem in Bus und Bahn, auf Bahnhöfen, den Flughäfen, in Arztpraxen, Bibliotheken, Bürogebäuden mit Ausnahme des Arbeitsplatzes, in Schulen außerhalb und für Oberstufen- und Berufsschüler auch innerhalb des Unterrichts. Abhängig von der Infektionslage kann sie auch für andere Schüler gelten.

GASTRONOMIE
Restaurants, Kneipen, Bars und Clubs werden geschlossen. Sie dürfen lediglich Speisen und Getränke zur Abholung anbieten oder liefern. Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt ein Ausschank- und Verkaufsverbot für Alkohol. Kantinen dürfen öffnen. Zwei Personen dürfen an einem Tisch sitzen.

FREIZEIT/KULTUR
Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Saunen, Dampfbäder und Bordelle müssen schließen. Das gilt auch für Aquarium und Tierhäuser im Zoo sowie die Gebäude im Tierpark. Die Außenanlagen dort dürfen offen bleiben. Ob das auch für Spielplätze gilt, entscheiden die Bezirke.

Auch Theater, Opern, Museen, Konzerthäuser, Kinos und Gedenkstätten müssen schließen. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, zum Beispiel Konzerte oder Tanz, sind „mit körperlich anwesendem Publikum“ untersagt. Hingegen sind Events im Internet, etwa Konzerte als Stream, erlaubt. Bibliotheken und Musikschulen dürfen offen bleiben.

– BAYERN: Veranstaltungen aller Art werden untersagt. Ausgenommen sind lediglich Gottesdienste und Demonstrationen.
– BERLIN: Außenanlagen von Zoos oder Tierparks bleiben geöffnet.
– NORDRHEIN-WESTFALEN: Zoos und Tierparks bleiben bis Ende November geschlossen. Auch Martinsumzüge sind verboten.
– SACHSEN-ANHALT: Tierparks, Zoos und Botanische Gärten sollen im November weiter besucht werden können.
– THÜRINGEN: Zoos und Tierparks können noch Besucher empfangen – allerdings nur in den Außenbereichen. Eine Sonderregelung gibt es auch für Museen, die zumindest für entgeltfreie, bildungsbezogene Angebote öffnen können.

VERSAMMLUNGEN
Demonstrationen, Gottesdienste, Parlamentssitzungen oder Parteitage sind weiter erlaubt. Es sind keine Obergrenzen für die Teilnehmer festgelegt, allerdings muss beim Abstands- und Hygienekonzept der zur Verfügung stehende Raum mit beachtet werden. Für Demos mit mehr als 20 Teilnehmern gilt Maskenpflicht, für kleinere nur dann, wenn Demonstranten in Sprechchören Parolen rufen.

VERANSTALTUNGEN
Gewerbliche Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 gleichzeitig Anwesenden sind ebenso verboten wie solche in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Teilnehmern. Für Beerdigungen und den anschließenden Leichenschmaus sind im Freien bis zu 50 und in geschlossenen Räumen bis 20 Anwesende erlaubt. Jahrmärkte und Weihnachtsmärkte, die normalerweise bereits Ende November starten, dürfen nicht öffnen.

REISEN und HOTELS
Die Bürger sollen auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche verzichten – auch im Inland. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen mehr aufnehmen.

– BAYERN: Touristen müssen Hotels in Bayern spätestens am Vormittag des 2. November verlassen.
– BRANDENBURG: Es dürfen ab kommenden Montag keine Touristen mehr aufgenommen werden. Touristen, die sich bereits in Hotels in aufhalten, müssen bis kommenden Mittwoch abreisen.
– MECKLENBURG-VORPOMMERN: Touristen müssen spätestens bis zum 5. November aus Mecklenburg-Vorpommern abreisen. Grundsätzlich dürfen vom 2. November an für den restlichen Monat keine Gäste mehr für touristische Zwecke aufgenommen werden.
– NIEDERSACHSEN: Urlauber, die bereits vor dem 2.11. angereist sind, müssen ihren Aufenthalt nicht abbrechen.
– SCHLESWIG-HOLSTEIN: Eine Abreise muss bis zum 2. November erfolgen. Es gibt aber Ausnahmen: Für die Nordseeinseln und die Halligen wurde der Stichtag bis zum 5. November verlängert, um Ansammlungen bei der Abreise zu vermeiden (Hier muss die Abreise nach folgenden Regelungen erfolgen:

  • bis zum 5. November, sofern sie bereits vor dem 29. Oktober beherbergt wurden,
  • bis zum 4. November, sofern sie ihren Aufenthalt am 29. oder 30. Oktober begonnen haben,
  • bis zum 3. November, sofern sie ihren Aufenthalt ab dem 31. Oktober begonnen haben.)

SPORT
Fitness- und Sportstudios, Schwimm- und Spaßbäder sind geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Ausnahme: Für Kinder bis zwölf Jahren ist weiter Training an der frischen Luft in festen Gruppen von bis zu zehn Personen möglich. Individualsport, also etwa alleine oder zu zweit joggen gehen, ist weiter erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.

– BERLIN: Für Kinder bis zwölf Jahren ist weiter Training an der frischen Luft in festen Gruppen von bis zu zehn Personen möglich.
– MECKLENBURG-VORPOMMERN:  Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich weiter trainieren. Die Entscheidung dazu soll auf kommunaler Ebene je nach Infektionsgeschehen getroffen werden.
– THÜRINGEN: Bäder werden zwar geschlossen, allerdings darf weiter Schulschwimmunterricht gegeben werden.

DIENSTLEISTUNGEN
Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen, weil hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten oder Fußpflege sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet.

– SACHSEN-ANHALT: Alle Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege sollen offen bleiben, auch Kosmetiker und Sonnenstudios.
– THÜRINGEN: Nicht nur Friseursalons, sondern auch Kosmetik- und Nagelstudios dürfen bei Einhaltung der Hygienekonzepte weiter öffnen.

SUPERMÄRKTE
Der Einzelhandel bleibt geöffnet – eingelassen werden darf aber nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche.

HOCHSCHULEN
Hochschulen dürfen bis 31. März 2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Lehrbetrieb muss grundsätzlich mit Online-Formaten und ohne Präsenz erfolgen. Für bestimmte Praxisformate und Prüfungen gelten Ausnahmen.

SCHULEN und KINDERGÄRTEN
Schulen und Kindergärten bleiben offen. Genauso Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe.

– BERLIN: In Berlin sollen Bibliotheken sowie Musikschulen geöffnet bleiben. Die Bezirke entscheiden, ob auch Spielplätze offen bleiben.
– SACHSEN: Bibliotheken sollen offen bleiben.
– SACHSEN-ANHALT: In Sachsen-Anhalt sollen auch etwa Bibliotheken, Archive, Volkshochschulen, Fahrschulen und Musikschulen offen bleiben.
– THÜRINGEN: Auch in Thüringen bleiben Volkshochschulen, Fahrschulen, Musik- und Jugendkunstschulen sowie Bibliotheken weiter offen.
– NORDRHEIN-WESTFALEN: Konzerte und Aufführungen sind verboten. Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist aber weiterhin zulässig.

ARBEIT
Überall, wo das möglich ist, soll wieder von zu Hause gearbeitet werden.

FIRMEN
Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt. Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund 75 Prozent aus, bei größeren wird nach EU-Beihilferecht entschieden.

RISIKOGRUPPEN
In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen sollen zügig Schnelltests eingesetzt werden.
(dpa/bb/KP)

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