Österreich
Änderungen bei der Saisonstarthilfe
Um Saisonarbeitskräfte zu halten, hat Österreich die sogenannte Saisonstarthilfe eingeführt. Damit Betriebe davon profitieren können, müssen sie die Saisoniers jedoch bis 17. Dezember gemeldet haben.
Österreich hat den Stichtag, bis zu dem Saisoniers gemeldet werden müssen, um die Saisonstarthilfe nutzen zu können, für alle Bundesländer auf 17.12. verschoben. Die Saisonstarthilfe gilt für Saisoniers (auch aus Drittstaaten), die zwischen 03. November und 17. November 2021 angestellt werden und trotz Lockdown nicht in Kurzarbeit gehen können, weil dafür ein voller Beschäftigungsmonat fehlt.
Die Saisonstarthilfe im Überblick
- Es werden 65 Prozent des Bruttogehalts ersetzt, bis ein erster vollständiger Kalendermonat vorliegt.
- Das Dienstverhältnis muss spätestens mit 17.12. beginnt (Dienstzettel, Wohnsitzmeldung, Anmeldung ÖGK).
- Anträge können voraussichtlich zwischen 10. und 31. Januar 2022 beantragt werden.
- Für Drittstaatsangehörige mit einer aufrechten Bewilligung ist Saisonstarthilfe und anschließend eine Übernahme in die Kurzarbeit ebenfalls möglich.
- Achtung: Für Mitarbeiter in Kurzarbeit gibt es eine Behaltefrist von 1 Monat nach Beendigung der Kurzarbeit – außer der Vertrag war von Beginn an befristet.
(ÖHV/NZ)