Abschaffung kostenloser Corona-Tests
Bisher hatte jeder – auch ohne Corona-Symptome oder konkreten Anlass – Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Corona-Schnelltest pro Woche durch geschultes Personal inklusive Testbescheid, der als Nachweis genutzt werden kann.
Das kostenlose Angebot wird jetzt, bis auf Ausnahmen, „ausgesetzt“, heißt es beim Bundesgesundheitsministerium. Die überarbeitete Testverordnung mit den neuen Regeln steht seit Mittwoch im Bundesanzeiger und greift damit ab dem 30. Juni 2022.
Wer bekommt weiterhin Gratis-Tests?
Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, haben weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Test. Das sind zum Beispiel Frauen im ersten Schwangerschaftsdrittel.
Auch Haushaltsangehörige von Infizierten, pflegende Angehörige, Menschen mit Behinderung und deren Betreuer, Kinder bis fünf Jahre, Bewohner und Besucher von Pflegeheimen, Kliniken oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sollen sich weiterhin kostenlos testen lassen können. Das gilt ebenso für Menschen, die nach einer Corona-Infektion einen Beleg dafür brauchen, dass sie wieder negativ sind.
Und wer muss drei Euro zuzahlen?
Die Drei-Euro-Tests sind für den privaten Bereich gedacht – für Besuche von Familienfeiern, Konzerten oder einer anderen „Veranstaltung in einem Innenraum“ am selben Tag. Das soll dabei helfen, sogenannte Super-Spreader-Events zu verhindern, bei denen sich viele Menschen auf einmal anstecken.
Einen Drei-Euro-Test soll auch bekommen, wer eine rote Corona-Warnapp hat oder wer vorhat, andere Menschen ab 60 Jahren oder mit Vorerkrankung oder Behinderung zu treffen.
Nachweise erforderlich
Solche Besuche müssten „glaubhaft“ gemacht werden, heißt es. Beim Drei-Euro-Test muss zum Beispiel grundsätzlich unterschrieben werden, dass der Test wegen eines geplanten Konzertbesuchs, einer Familienfeier oder eines Besuchs bei einem vorerkrankten Angehörigen gemacht wird. Als Beleg kann zusätzlich auch ein Konzertticket vorgezeigt werden.
Wie bisher muss zudem ein „amtlicher Lichtbildausweis“ vorgelegt werden.
(dpa/SAKL)