2G mit Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe
Seit Montag, 8. November gilt in ganz Österreich die 2G-Regel wo bisher 3G galt – also beispielsweis für Hotellerie, Gastronomie und Freizeitbetriebe. Es gibt jedoch Ausnahmefälle im Beherbergungsbereich bei denen weiterhin die 3G-Regel angewendet werden darf:
- Bei Personen, die sich am 8. November bereits in dem Betrieb aufhalten, kann die 3G-Regel noch für die im Vorfeld vereinbarte Beherbergungsdauer angewendet werden.
- Sollte der Aufenthalt zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
- aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen
- oder zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses angetreten worden sein.
- Bei Kurgästen in einer Kuranstalt
- oder Patienten einer Einrichtung zur Rehabilitation, die gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 KAKuG organisiert ist.
Übergangsfrist
Bis 06.12. ist die erste Impfung in Kombination mit einem gültigen PCR-Test einem 2G-Nachweis gleichzusetzen.
Das gilt am Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz gilt die 3G-Regel. Antigen-Tests dürfen jedoch nur noch von befugten Stellen gemacht werden. Bis 15. November ist es zudem noch möglich eine FFP2-Maske zu tragen, sollte ein 3G-Nachweis nicht möglich sein. Mitarbeiter in der Nachtgastronomie, beim Après-Ski oder bei Veranstaltungen mit über 500 Personen ohne Sitzplätze benötigen einen 2G-Nachweis oder einen gültigen PCR-Test. Sollten sie Kundenkontakt haben, benötigen sie zudem eine FFP2-Maske.
Gültigkeit der Impfzertifikate
Auch bei dem Impfzertifikaten gibt es Neuerungen: Ab dem 6. Dezember gelten diese nur noch neun statt zwölf Monate. Die Immunisierung mit Johnson&Johnson verliert, wenn nicht nachgeimpft wurde, am 3. Januar 2022 seine Gültigkeit.
(ÖHV/NZ)