Österreich

2G mit Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe

Schild auf dem der Zutritt zum Restaurant nur Geimpften und Genesenen gestattet wird
Aufgrund der steigenden Corona-Infektionen gilt in Österreich ab sofort die 2G-Regel in Hotellerie und Gastronomie. (Foto: © Bihlmayerfotografie – stock.adobe.com)
Ab sofort gilt in ganz Österreich die 2G-Regel. Es gibt jedoch Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe und Arbeitnehmer.
Montag, 08.11.2021, 11:15 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Seit Montag, 8. November gilt in ganz Österreich die 2G-Regel wo bisher 3G galt – also beispielsweis für Hotellerie, Gastronomie und Freizeitbetriebe. Es gibt jedoch Ausnahmefälle im Beherbergungsbereich bei denen weiterhin die 3G-Regel angewendet werden darf:

  1. Bei Personen, die sich am 8. November bereits in dem Betrieb aufhalten, kann die 3G-Regel noch für die im Vorfeld vereinbarte Beherbergungsdauer angewendet werden.
  2. Sollte der Aufenthalt zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen
  4. oder zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses angetreten worden sein.
  5. Bei Kurgästen in einer Kuranstalt
  6. oder Patienten einer Einrichtung zur Rehabilitation, die gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 KAKuG organisiert ist.

Übergangsfrist

Bis 06.12. ist die erste Impfung in Kombination mit einem gültigen PCR-Test einem 2G-Nachweis gleichzusetzen.

Das gilt am Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz gilt die 3G-Regel. Antigen-Tests dürfen jedoch nur noch von befugten Stellen gemacht werden. Bis 15. November ist es zudem noch möglich eine FFP2-Maske zu tragen, sollte ein 3G-Nachweis nicht möglich sein. Mitarbeiter in der Nachtgastronomie, beim Après-Ski oder bei Veranstaltungen mit über 500 Personen ohne Sitzplätze benötigen einen 2G-Nachweis oder einen gültigen PCR-Test. Sollten sie Kundenkontakt haben, benötigen sie zudem eine FFP2-Maske.

Gültigkeit der Impfzertifikate

Auch bei dem Impfzertifikaten gibt es Neuerungen: Ab dem 6. Dezember gelten diese nur noch neun statt zwölf Monate. Die Immunisierung mit Johnson&Johnson verliert, wenn nicht nachgeimpft wurde, am 3. Januar 2022 seine Gültigkeit.

(ÖHV/NZ)

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