Skurriles

Kind nach One-Night-Stand: Hotel schützt Mann beim „Väterroulette“

Nackte Füße von Mann und Frau
Das Gericht gab dem Hotel Recht. Die Personaldaten des Mannes müssen nicht herausgegeben werden. (Foto: © tiagozr / fotolia)
Tja, so kann es laufen. Hotels werden ja gern für amouröse Nächte, Affären und Seitensprünge verwendet. Neun Monate nach einer heißen Hotelnacht in Halle, hat eine Frau nun ein Kind zur Welt gebracht, leider kennt sie vom mutmaßlichen Vater nur den Vornamen. Das Hotel hilft der Frau hier auch nicht weiter.
Dienstag, 02.05.2017, 09:33 Uhr, Autor:Markus Jergler

Für vier Nächte hatte die Frau im Juni 2010, zusammen mit ihrem „männlichen Begleiter“, ein Zimmer reserviert. Rund neun Monate danach brachte sie einen Jungen, den kleinen Joel, auf die Welt. Das Problem für die Frau: vier Nächte sind scheinbar zu kurz, um den Nachnamen seines Zimmerpartners zu erfahren. Lediglich den Vornamen von Joel’s mutmaßlichen Vater kennt die Frau: Michael. Adresse, Beruf, Nachname, alles Fehlanzeige. Was also tun?

Um bei Michael Unterhaltsansprüche geltend machen zu können, rief die Frau einfach kurzerhand beim Hotel an, um sich dort nach der genauen Adresse, inklusive Nachname zu erkundigen. Doch so leicht war es nicht. Das Hotel verweigerte der Frau die Auskunft. Während des besagten Zeitraums seien insgesamt vier Männer mit dem Namen Michael im Hotel gewesen, es beste kein Anspruch auf Auskunft.

Fall „Väterroulette“ landet vor Gericht
Wie die „Abendzeitung“ berichtet, reagierte die Frau mit einer Klage vor dem Amtsgericht München gegen die in München ansässige Hotelkette, allerdings ohne Erfolg. „Das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie“ sei stärker als die Rechte der Klägerin, so das Gericht. Die betroffenen Männer, die zu dieser Zeit unter dem Namen Michael im Hotel eingecheckt waren, hätten das Recht auf die Achtung der Privats- und Intimsphäre.

Leider sei die Frau nicht in der Lage, ihren eigenen Michael genauer zu beschreiben. Dadurch entstehe die Gefahr, dass die gewünschte Datenauskunft „ins Blaue hinein erfolgen würde“, sagte das Gericht. „Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl sind für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt.“ (Spiegel Online / MJ)

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