BGH lässt Verkauf von Hanfprodukten zu
Bahnbrechendes Lebensmittelurteil: Der Bundesgerichtshof hat den Weg für einen straffreien Verkauf von Nutzhanfprodukten freigemacht. Dafür musste der Düsseldorfer Hanfunternehmer und Pionier der Nutzhanfindustrie Daniel Kruse 26 Jahre lang kämpfen: „Für mich als Unternehmer bedeutet das, dass ich endlich Hanfblätter für die Produktion traditioneller Lebensmittel, wie Tee-Zubereitungen, verwenden und vermarkten darf, ohne dafür eine Gefängnisstrafe zu riskieren. Die Willkür der Behörden und der Staatsanwaltschaften in den vergangenen Jahrzehnten, insbesondere in den vergangenen zwei Jahren, hat hiermit jetzt hoffentlich ein Ende gefunden.“
„Verkauf von Hanf nicht grundsätzlich verboten“
In seinem Urteil vom 24. März 2021 erklärt der BGH, dass der Verkauf von Hanfblüten und -blättern an
Endabnehmer nicht grundsätzlich verboten ist. Die Abgabe und der Besitz von unverarbeiteten Nutzhanfprodukten an Endverbraucher fällt demnach nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), solange der vorsätzliche Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Bei der betäubungsmittelrechtlichen Beurteilung, inwieweit ein Missbrauch zu Rauschzwecken denkbar ist, kann nun nicht mehr der THC-arme Nutzhanf als solcher angeklagt werden. Ab sofort kommt es vielmehr auf die tatsächliche Aufnahmemenge der psychoaktiven Substanz THC an. (ots/TH)