Rechtliches über den Glühwein
Glühwein ist Glühwein. Oder etwa doch nicht? Der Begriff „Winzerglühwein“ darf nach Auskunft des rheinland-pfälzischen Weinbauministeriums jedenfalls ausschließlich nur bei der Verwendung von Trauben aus dem eigenen Weingut des Herstellers verwendet werden. Auch müsse die Weinbereitung oder die Herstellung des Glühweins in dem Betrieb des Anbieters erfolgen, erklärte das Ministerium in der Antwort auf eine Landtagsanfrage der Grünen-Fraktion.
Ausländische Weine bei „Deutschem Glühwein“ erlaubt?
Etwas weiter gefasst ist demnach der Begriff „Deutscher Glühwein“. Hier wird verlangt, dass der verwendete Wein aus Trauben stammt, die in einem der deutschen Weinanbaugebiete gewachsen sind. Hingegen gebe die Angabe „hergestellt in Deutschland“ keinen Hinweis auf die Herkunft der verwendeten Trauben, erklärte das Ministerium. Da es sich bei Glühwein um ein Weiterverarbeitungsprodukt handle, informiere diese Angabe lediglich darüber, wo der Glühwein hergestellt wurde – dafür können aber auch ausländische Weine verwendet werden. Die Angabe einer Rebsorte wie Dornfelder ist nur zulässig, wenn der Ausgangswein zu hundert Prozent aus dieser Sorte erzeugt wurde. (lrs/TH)