Gericht entscheidet: Das ist kein Glühwein!
Im konkreten Fall hatte ein Brauhaus in zwei weinhaltige Getränke Bockbierwürze gemischt und diese als „Glühwein“ verkauft. Dagegen klagte eine Weinkellerei. Das Gericht befragte einen Önologen, also einen Spezialisten für Weinproduktion, ob Bockbierwürze ein Gewürz sei.
Der Sachverständige klärte auf: Der in dem Wort „Bockbierwürze“ enthaltene Begriff „Würze“ sei lediglich historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt. Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz enthalte.
Glühwein darf nicht mit Bockbierwürze „verwässert“ werden
Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Ferner sei Bockbierwürze gegenüber anderen Gewürzen, insbesondere kein hochkonzentrierter Stoff, sondern verwässere eher. Bockbierwürze ist demnach eher Wasser und gehört nicht in Glühwein. Weinhaltige Getränke dürften folglich auch nicht mit Bockbierwürze „verwässert“ werden und dann als Glühwein verkauft werden.
Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig, argumentierte das Gericht. So dürfe Glühwein nun mal laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten.
Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts München I weist das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“ hin. Schließlich liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent durch das Panschen mit Bockbierwürze in die Getränke gelangt.
(dpa/THWA)