Gepäck der Gäste: Ab wann haften die Hotels?
Eigentlich ist der Fall im Paragraf 701, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klar geregelt: Alle vom Hotelgast eingebrachten Sachen, die verloren, zerstört oder beschädigt werden, muss der Gastwirt ersetzen. Darauf weist auch das Online-Rechtsportal Anwalt.de hin. Unter „eingebrachten Sachen“ versteht der Justitiar alle Sachen, die der Gast während seiner Beherbergung in alle zum Hotel gehörenden Gebäude und Anlagen (Golfplätze, Garten, Garage oder Schuppen) gebracht hat.
Bringen Hotelangestellte den Gast zu externen Lokalitäten, besteht für den Hotelier kein Haftungsausschluss. Im Einzelfall kann sich die Haftung des Gastwirtes auch auf einen kurzen Zeitraum vor und nach der Beherbergung ausdehnen, wie Anwalt.de weiter schreibt.
Inwieweit das Hotel oder Personal Schuld am Verlust, der Beschädigung oder Zerstörung trägt, spielt für die Haftung pauschal betrachtet keine Rolle. Es sei auch unbedeutend, ob der Hotelgast Eigentümer seiner eingebrachten Sachgegenstände ist.
Ab wann haftet das Hotel?
Werden das Fahrzeug des Gastes oder darin befindliche Sachen geklaut, kann der Gastwirt nicht haftbar gemacht werden (Paragraf 701, Absatz 4 BGB). Hat der Gast oder seine Begleitung den Schaden oder Verlust selbst verschuldet, ist der Hotelier ebenfalls raus aus der Nummer – gleiches gilt laut Anwalt.de für höhere Gewalteinwirkung wie z. B. Schäden durch Wetterkapriolen. Bei Bränden und Diebstählen im Hotelgebäude greift diese Argumentation nicht.
Wie hoch ist die Entschädigungssumme?
Die Schadenssumme für die das Hotel haftbar gemacht werden kann, darf laut Paragraf 702, Absatz 1 des BGB nicht das Hundertfache des Beherbergungspreises für einen Tag übersteigen. Sie liegt zwischen mindestens 600 und höchstens 3.500 Euro. Die sogenannte „Haftungshöchstgrenze“ bei Wertsachen wie Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ist auf 800 Euro beschränkt.
Welche Ausnahmen gibt es?
„Das Hotel ist nach § 702 Abs. 3 BGB verpflichtet, Wertsachen wie Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, sofern diese hinsichtlich der Größe und den Rang des Hotels keinen übermäßigen Wert oder Umfang haben oder gefährlich sind, aufzubewahren“, wie Anwalt.de weiter berichtet. Weigert sich das Hotel, die Wertsachen sicher aufzubewahren, haftet das Haus in unbeschränkter Höhe. Stehlen oder beschädigen Bedienstete des Hotels Sachen aus dem Besitz des Gastes, haftet das Hotel ebenfalls in vollem Umfang.
Welche Pflichten hat der Hotelgast?
Bemerkt der Gast den persönlichen Verlust seiner Sachen, muss er dies unverzüglich dem Hotel mitteilen (Paragraf 703 BGB). Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern. Vergisst der Gast dies, löst sich der Haftungsgrund für das Hotel in Luft auf – es sei denn, die verloren oder beschädigten Gegenstände befanden sich zum Zeitpunkt des Schadensvorfalls in der Aufbewahrung des Hauses oder das Personal hatte seine Finger im Spiel. (Anwalt.de / FL)