Ratgeber

Wichtige Hinweise zur Schlussabrechnung von Corona-Hilfen

Gastronomin bei der Abrechnung
Unternehmen, die keine Schlussabrechnung einreichen, müssen die erhaltenen Corona-Hilfen komplett zurückzahlen. (Foto: © weyo/stock.adobe.com)
Letzte Chance zur Abgabe: Unternehmen, die Corona-Hilfen erhalten haben, müssen bis zum 30. September 2024 ihre Schlussabrechnung einreichen, andernfalls müssen sie die erhaltenen Hilfen komplett zurückzahlen. Was gibt es zu beachten? 
Dienstag, 23.07.2024, 14:09 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

„Mit Blick auf die wenige noch bis Ende September verbleibende Zeit kann das durchaus für einen signifikanten zusätzlichen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen sorgen, wenn bis zu 300.000 Unternehmen erhaltene finanzielle Hilfen komplett zurückzahlen müssen“, sagen Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun und Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei.

Denn Fakt ist: Die staatlichen Hilfspakete während der Corona-Krise haben viele Unternehmen vor einer existenziellen finanziellen Schieflage gerettet. Gleichwohl haben viele Unternehmen immer noch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu kämpfen und sehen sich zudem mit den Herausforderungen der jüngsten, sich teils überlappenden Krisen konfrontiert.

Rückzahlungen vermeiden oder die Höhe der Rückzahlung reduzieren

„Über vier Jahre nach dem Start der Überbrückungshilfe I steht bei vielen nach wie vor krisengebeutelten Unternehmen die Überprüfung und die mögliche Rückzahlung von gewährten Hilfen an“, sagt Schwindl. „Das Besondere ist, dass alle Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, dazu verpflichtet sind, selbst aktiv zu werden.“

Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder
Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder ist am Nürnberger Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei Schultze & Braun tätig. (Foto: © Schultze & Braun)

Rund 565.000 Unternehmen haben inzwischen ihre Schlussabrechnung eingereicht. Bei den meisten kam es zu kleineren Nachzahlungen, einige Unternehmen haben sogar Rückzahlungen erhalten.

„Das zeigt, wie groß die Bedeutung der Schlussabrechnung ist, und dass die Unternehmen den Stichtag 30. September 2024 einhalten sollten,“ sagt Fehl-Weileder. „Über die Angaben in der Schlussabrechnung können die Unternehmen eine Rückzahlungspflicht entweder ganz vermeiden oder zumindest die Höhe der Rückzahlung reduzieren, wenn sie Hilfen erhalten haben, aber nicht bezugsberechtigt waren. Umso dringlicher ist es für Geschäftsleiter, sich mit der Schlussabrechnung so bald wie möglich zu befassen – gerade auch wegen des großen operativen und administrativen Aufwands für die Einreichung der Schlussabrechnung.“

Wichtig: Genau prüfen!

Stefan Schwindl
Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei (Foto: MTG Wirtschaftskanzlei)

Die Schlussabrechnung dient dazu, die ursprünglich im Antrag für die finanziellen Hilfen gemachten Angaben zu überprüfen. Da die Zeit für die Beantragung mitunter knapp gewesen ist und es schnell gehen musste, basieren diese Angaben in vielen Fällen auf Schätzungen. Anhand der Differenz zwischen den Zahlen in der Schlussabrechnung und den Angaben im Antrag bemisst sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung.

„Es ist also wichtig, genau zu prüfen, wie die Zahlen für die Schlussabrechnung aussehen“, erläutert Schwindl. „Hinzu kommt, dass sich die Förderbedingungen der Überbrückungshilfen kontinuierlich geändert haben, was bei der Schlussabrechnung ebenfalls berücksichtigt werden muss.“

Wichtig sei: Die Schlussabrechnung muss zwingend von einem prüfenden Dritten abgegeben werden, also einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

War der Umsatzrückgang Corona-bedingt oder nicht?

Erhaltene finanzielle Hilfen müssen die Unternehmen aber nicht nur dann zurückzahlen, wenn sie keine Schlussabrechnung einreichen, sondern auch dann, wenn der Umsatzrückgang nicht durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet war.

Zu belegen, dass der Umsatzrückgang Corona-bedingt war, ist jedoch alles andere als einfach. Eindeutig Corona-bedingt ist der Rückgang lediglich, wenn das Unternehmen in der Pandemie schließen musste – Stichwort Lockdown. Musste es das nicht, wird der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs mitunter zu einer großen Herausforderung.

Materialengpässe, der Mangel an Fachkräften oder wenn Aufträge nicht bearbeitet werden konnten, zählen nicht per se als Gründe für einen Corona-bedingten Umsatzrückgang. Zahlreiche Abgrenzungsfragen führen dazu, dass sich Unternehmer, Geschäftsleiter, aber auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Frage „War der Umsatzrückgang Corona-bedingt?“ in den Schlussabrechnungen in einem rechtlichen Bereich bewegen, zu dem es bis dato noch keine Rechtsprechung gibt.

Sonderfall Unternehmensverbünde

Einen Sonderfall bei der Schlussabrechnung stellen Unternehmensverbünde dar, für die grundsätzlich alle genannten Punkte relevant sind – sowie ein wichtiger weiterer: „Die zusätzliche Besonderheit ist, dass – unabhängig von der Zahl der Unternehmen im Verbund – nur ein Unternehmen für den gesamten Verbund eine Schlussabrechnung einreichen darf“, sagt Fehl-Weileder. „Einen solchen Verbund stellt bereits eine GmbH & Co. KG dar, die rein rechtlich gesehen aus zwei miteinander verbundenen Gesellschaften besteht.“

Wenn – aus welchen Gründen auch immer – in einem Unternehmensverbund mehrere Unternehmen eines Verbundes gesondert Hilfen beantragt und erhalten haben, muss dies in der Verbunds-Schlussabrechnung zwingend korrigiert und zusammengefasst werden, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist. Auch hier gilt: Abgerechnet wird zum Schluss!

(Schultze & Braun/SAKL)

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