Wenn der Mitarbeiter im Urlaub erkrankt
In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird, werden diese Tage gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Denn: der Hauptzweck des Jahresurlaubs ist die Erholung und dieser verfällt bei Krankheit nicht. „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet“, heißt es dazu in § 9 BUrlG.
Was gilt es zu beachten?
Wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird, müssen zwei Regeln beachtet werden, um die Urlaubstage zu retten und die Fortzahlung des Gehalts zu sichern (§ 5 Abs. 1 EntgFG):
- Der Arbeitnehmer (AN) muss sich unverzüglich krankschreiben lassen: Ohne ärztliche Bescheinigung, können keine Urlaubstage zurückgegeben werden.
- Der Arbeitgeber (AG) muss sofort über die Krankschreibung informiert werden: Das Attest muss am ersten Tag der Krankheit eingereicht werden. Auch wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass bei einer Krankmeldung ein ärztlicher Nachweis erst ab dem dritten Tag erfolgen muss.
- Wer im Ausland krank wird, ist dazu verpflichtet, dem AG seine Kontaktdaten zu übermitteln, um erreichbar zu sein. Andernfalls darf der AG eine Entgeltfortzahlung verweigern. (§ 7 EntgFG)
Ausnahmen der Regelung
Anders sieht es aus, wenn der AN Überstunden abbauen will. Hier können die Tage oder Stunden nicht wieder auf das Arbeitszeitkonto angerechnet werden. Auch wenn das Kind im Urlaub krank wird, gibt es die Urlaubstage nicht zurück.
(Karrierebibel/Ärzteblatt/MK)