Ratgeber

Was tun, wenn der Chef Euren Lohn nicht zahlt?

Geldbeutel mit heraushängenden Geldscheinen, Messer und Gabel
Wer kein Lohn vom Chef bekommt, sollte nicht in Panik geraten und seine Rechte einfordern. (© pixabay.com)
Der Monat ist zu Ende und die Miete, Strom- und andere Fixkosten sind fällig. Was aber, wenn Euer Chef den Lohn nicht ausgezahlt hat? Was Gastro-Mitarbeiter bei ausbleibenden Lohn-Zahlungen tun können, erklärt HOGAPAGE Today.
Mittwoch, 12.04.2017, 11:20 Uhr, Autor:Felix Lauther

Wer ein dickes Fragezeichen in seiner Lohntüte am Ende des Monats sieht, sollte zunächst einmal nicht mit Messer und Gabel bewaffnet seinen Chef aufsuchen. Vielleicht ist alles nur ein Missverständnis und die Lohnbuchhaltung Eures Betriebes hat einfach auch mal einen miserablen Tag gehabt. Was aber, wenn der Chef nicht zahlen kann oder nicht will? Gastro-Mitarbeiter haben ein Recht auf eine pünktliche und angemessene Bezahlung für ihre Leistung. HOGAPAGE Today erklärt den Notfallplan:

Schritt 1: Gespräch suchen
Vielleicht hat Eure ausgebliebene Lohnauszahlung einen banalen oder doch ernsten Hintergrund. Fragt Euren Chef spätestens am 3. oder 18. des Monats, warum Ihr noch keine kohle auf dem Konto habt. Entweder gab es Probleme bei der Buchhaltung oder der der Betrieb befindet sich in wirtschaftlich unruhigem Fahrwasser. Gebt Eurem Arbeitgeber ein paar Tage Zeit, die Angelegenheit zu regeln. Arbeitsrechtlerin Valentine Reckow sagt aber: „Diese Geduld muss aber Grenzen haben“. Schaut auf Euren Arbeitsvertrag. Dort stehen Verfallsfristen, bis wann Euer Chef den Lohn spätestens überwiesen haben muss. Ist die Frist abgelaufen, müsst Ihr den Lohn schriftlich einfordern.

Schritt 2: Gehalt einfordern
Wer sein Gehalt schriftlich einfordert, sollte seine Ansprüche detailliert benennen und dem Arbeitgeber eine Frist zur Überweisung des Arbeitslohnes setzen. Bittet Euch Euer Chef um eine Stundung, ist er nicht mehr in Verzug und Ihr habt keinen Anspruch mehr auf Zinsen oder Schadenersatz.  Ihr solltet Eure finanzielle Situation genau prüfen: Könnt Ihr notgedrungen eine spätere Auszahlung wirtschaftlich abfedern?

Schritt 3: Zurückbehaltungsrechte beachten
Ihr dürft die Arbeit verweigern, wenn es keinen Lohn gibt. Müsst dies aber schriftlich begründen. Arbeitnehmer gehen in der Regel mit ihrem Dienst für den Arbeitgeber in Vorleistung. Am Ende des Monats belohnt das Unternehmen in Form der Vergütung die Arbeit seiner Mitarbeiter. Ihr müsst aber nicht posthum Euren Anwalt beauftragen, sagt Anwältin Reckow: „Vor dem Schritt ans Arbeitsgericht kann der Angestellte die weitere Arbeitsleistung verweigern, bis der ausstehende Lohn bezahlt ist“, wie sie mit dem Verweis auf das BGB erklärt. „Schuldet der Arbeitgeber den Lohn für mindestens 1,5 Monate, kann der Arbeitnehmer nach schriftlicher Ankündigung im dritten zu Hause bleiben – und hat Anspruch auf alle drei Gehälter.“

Ihr könnt Eure Arbeit im Betrieb auch nur verweigern, wenn Eurem Chef dadurch keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen oder das Unternehmen keine Insolvenz angemeldet hat.

Schritt 4: Arbeitsamt kontaktieren
Bleibt der Lohn weiterhin aus, solltet Ihr dem Arbeitsamt ab dem ersten Tag der Arbeitsverweigerung Bescheid geben. Sollte Euer Chef nämlich tatsächlich pleite sein, könnt Ihr Euch so Insolvenzgeld sichern.

Schritt 5: Schadenersatz einfordern
Jeder Chef muss für den Schaden, der Euch durch das fehlende Gehalt entstanden ist, den Kopf hinhalten. Entweder zahlt er die Verzugszinsen oder die begleicht die Dispozinsen und Steuerschulden, die Euch entstanden sind. Die Verzugszinsen könnt ihr mit 5 Prozent über dem Basiszins der Deutschen Bank veranschlagen.

Schritt 6: Fristlos kündigen
Ist das Maß voll und Euer Chef findet keine Lösung, dürft Ihr das Arbeitsverhältnis fristlos beenden. Wichtige Voraussetzung: Ihr habt Euren Arbeitgeber vorher abgemahnt und eine Frist gesetzt. Euer Betrieb muss Euch bis zur gesetzlichen Kündigungsfrist voll weiterbezahlen. Ihr könnt ihn auch vor Gericht auf Schadenersatz verklagen. Wer knapp bei Kasse ist, kann hier eine Prozesskostenhilfe beim Gericht beantragen. Ein Gerichtsverfahren macht aber nur Sinn, wenn Euer Chef nicht insolvent ist. Steht er vor dem wirtschaftlichen Verlust des Betriebes, müsst Ihr das dem Arbeitsamt melden.

(Bild.de / Welt.de / FL)

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