Was können Gastronomen gegen Zechpreller tun?
Es ist nicht nur ärgerlich, sondern auch geschäftsschädigend: Zechprellerei. Jeden Tag erschleichen sich dreiste Gäste Leistungen, für die sie nicht bezahlen. Ein Umstand, den viele Gastronomen schon einmal erleben mussten. Es gibt aber Wege, Zechprellern im Vorfeld bereits keine Chance auf ihr diebisches Verhalten zu geben. Auch bei der nachträglichen Ahndung solcher Fälle, ist das Gesetz auf Seiten der Gastronomen. HOGAPAGE Today erklärt, was die Branche gegen Zechpreller tun kann:
Wie erkenne ich Zechpreller?
Den klassischen Zechpreller-Typus gibt es nicht. Das äußerliche Erscheinungsbild lässt selten Rückschlüsse auf den finanziellen Background oder die betrügerische Absicht des Gastes zu. Das Verhalten der Person kann dem Gastronom aber erste Warnsignale geben, die eine Zechprellerei wahrscheinlich andeuten.
Ihr Servicepersonal sollte daher Gäste stärker im Blick haben, die sich hektisch oder systematisch im Gastraum umschauen. Meistens beobachten diese Personen die Wege und Abläufe im Lokal ganz genau, um eine „(Aufmerksamkeits-)Lücke im System“ zu finden. Gäste, die sich zudem nah am Ausgang platzieren sowie ihr Hab und Gut stets griffbereit haben, machen sich ebenfalls verdächtig. Gäste, die all diese Kriterien erfüllen und dann noch durch das Tragen einer Sonnenbrille, Mütze oder Hut wenig von ihrem optischen Persönlichkeitsmerkmalen preisgeben, sind für einen Abgang ohne zu bezahlen bestens vorbereitet. Scheinen die Gäste doch bezahlen zu wollen, sollten Geldscheine von 50 Euro oder mehr vom Servicepersonal auf ihre Echtheit überprüft werden.
Wie verhalte ich mich gegenüber Zechprellern?
Einen Paragrafen namens „Zechprellerei“ gibt es im deutschen Recht nicht. Das heißt aber nicht, dass das Vergehen rechtlich unerheblich ist. Tatsächlich kann es sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben.
Wer ein Restaurant besucht und eine Bestellung aufgibt, schließt durch sein Handeln aus zivilrechtlicher Sicht einen Bewirtungsvertrag ab. Er hat demnach die Pflicht, sein Essen und seine Getränke zu bezahlen. Wer ohne zu zahlen einfach abhaut, macht sich also strafbar. Der Gastronom kann somit einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Zechpreller geltend machen.
Handelt es sich um einen Übernachtungsgast in einem Hotel, ist der Wirt zudem berechtigt, ein Pfandrecht an den Sachen des Gastes geltend zu machen. Wirten in reinen Speiselokalen steht dieses Recht allerdings nicht zu.
Bemerkt ein Wirt, dass ein Gast das Lokal ohne zu bezahlen verlässt, kann er die Polizei rufen oder den Gast festhalten – auch gegen dessen Willen – bis die Polizei eintrifft. Denn dann kann er davon ausgehen, dass der Gast über seine Zahlungswilligkeit getäuscht und damit in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
Hier greift das Jedermann-Festnahmerecht. In § 127, Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) heißt es: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“ Dabei muss man selbstverständlich auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel achten.
(ARAG / FL)