Rechtstipp

Wann darf man einem Lehrling kündigen?

Küchenpersonal
Lehrlinge stehen vor dem Gesetz unter einem besonderen Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis mit ihnen nur in Fällen besonders schwerer Pflichtverletzung vorzeitig auflösbar. (© fotolia/seventyfour)
Reguläre Mitarbeiter können in der Regel ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Bei Lehrlingen bzw. Azubis sieht die Sache aber anders aus. Sie genießen einen besonderen Schutz.
Dienstag, 30.07.2019, 14:07 Uhr, Autor: Clemens Kriegelstein

Sich von einem regulären Mitarbeiter zu trennen ist unter normalen Umständen vielleicht menschlich unangenehm, rechtlich aber keine große Sache, solange die Kündigungsfrist eingehalten wird. Deutlich anders sieht die Sache aus, wenn man das Arbeitsverhältnis mit einem Lehrling beenden möchte. Diese stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz, sie nach der Probezeit zu kündigen, ist kein leichtes Unterfangen und vergleichbar mit der Entlassung eines normalen Mitarbeiters.

Während der Probezeit ist eine Auflösung des Lehrverhältnisses noch jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Das gilt für beide Seiten. Ist die Probezeit aber erstmal absolviert, wird die Sache schon diffiziler, da braucht es für eine Kündigung seitens des Ausbildners schon besondere Gründe. Diese sind z.B.

  • strafbare Handlungen, die Vertrauensunwürdigkeit bewirken
  • Haft in der Dauer von mehr als einem Monat (ausgenommen Untersuchungshaft)
  • Beleidigung oder Bedrohung des Lehrberechtigten
  • Verleitung der Mitarbeiter zum Ungehorsam oder zu gesetzwidrigen Handlungen
  • beharrliche Pflichtenvernachlässigung trotz wiederholter Ermahnungen
  • unbefugter Nebenerwerb
  • Geheimnisbruch
  • mutwillige Beschädigung von Betriebseigentum
  • unbefugtes Verlassen des Lehrplatzes
  • Unfähigkeit den Lehrberuf zu erlernen
  • erhebliche Pflichtverletzung

Grundsätzlich muss es sich also um eine schwere Pflichtverletzung des Lehrlings handeln. Dieser muss von der Kündigung schriftlich verständigt werden, im Falle seiner Minderjährigkeit zusätzlich auch dessen Eltern. Ist die vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten unbegründet, kann der Lehrling entweder die Fortbeschäftigung im Ausbildungsverhältnis oder Kündigungsentschädigung fordern.

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