Kündigung vs. Entlassung – wo liegen die Unterschiede?
Sich als Arbeitgeber von einem Mitarbeiter trennen zu müssen ist meist nicht angenehm, kann aber vor allem juristisch ein Nachspiel haben, wenn man bestimmte Dinge nicht beachtet. Liegt keine Arbeitnehmerkündigung, ein vorzeitiger Austritt aus gesundheitlichen Gründen oder eine einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages vor, wird in Österreich in der Regel entweder eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder eine (fristlose) Entlassung anstehen. Doch vor allem diese beiden Varianten sorgen immer wieder für Unklarheiten.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann prinzipiell ohne Angabe von Gründen erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber der Arbeitnehmer die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, etwa wegen sozialer Härte oder wegen eines unerlaubten Kündigungsmotivs. Dann kann es zu einem Gerichtsverfahren kommen, in dem über die Rechtmäßigkeit der Kündigung entschieden wird. In jedem Fall aber sind bei einer Kündigung die Kündigungsfristen einzuhalten. Eine Kündigung kann auch im Krankenstand erfolgen.
Sofort und fristlos
Eine Entlassung dagegen bewirkt die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Es muss hier ein schwerwiegendes Fehlverhalten durch den Arbeitnehmer vorliegen, das die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. Klassische Entlassungsgründe sind etwa Diebstahl, Veruntreuung von Firmeneigentum, längeres unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, beharrliche Verweigerung der Arbeit oder auch generell eine strafbare Handlung des Arbeitnehmers, die das Vertrauen des Arbeitgebers untergräbt.
Wichtiger Tipp der Wirtschaftskammer: Sobald dem Arbeitgeber der Entlassungsgrund bekannt ist, muss er die Entlassung unverzüglich, das heißt sofort und ohne Verzögerung (= noch am selben Tag) aussprechen. Bei unklarem Sachverhalt kann mit dem Entlassungsausspruch bis zu dessen einwandfreier Klärung gewartet werden. Der Arbeitgeber darf sich dafür aber nicht unnötig lange Zeit lassen. Auf keinen Fall darf der Arbeitnehmer nach Kenntnis des Entlassungsgrundes weiterbeschäftigt werden. Dies würde einen Verzicht auf das Entlassungsrecht bedeuten!
Achtung: Diese Regelungen gelten in dieser Form explizit nur für Österreich! (WKO/CK)