Ist Kündigung während der Schwangerschaft möglich?
In Österreich war dieser Tage der Fall einer Wiener Kellnerin in den Medien, der nach dem Melden ihrer Schwangerschaft gekündigt wurde, da sie – es handelt sich dabei um ein Raucherlokal – „nicht mehr zum Image des Lokals“ passe. Die Kellnerin zog daraufhin vor Gericht und bekam Schadenersatz zugesprochen. Denn per Gesetz genießen Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt auch bis zu vier Monate nach der Entbindung. Diese Regelung existiert sowohl in Deutschland wie auch in Österreich.
Einige Unterschiede im Detail existieren in solchen Fällen jedoch zwischen Deutschland und Österreich schon. In Österreich etwa muss die Arbeitnehmerin ihren Dienstgeber informieren, sobald sie von der Schwangerschaft weiß. Dieser muss wiederum sofort schriftlich das zuständige Arbeitsinspektorat davon in Kenntnis setzen. Kündigungen sind ab diesem Zeitpunkt nur mehr im gegenseitigen Einvernehmen nach vorheriger Rechtsbelehrung der Schwangeren über den bestehenden Kündigungsschutz oder bei Auflösung der Abteilung bzw. des ganzen Betriebs möglich. Selbst die Entlassung einer schwangeren Mitarbeiterin ist an die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gebunden und auch dann nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (etwa Tätlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber oder vorsätzliche Begehung einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftat). Bei anderen klassischen Entlassungsgründen (z. B. grobe Verletzung von Arbeitspflichten oder erhebliche Ehrverletzung) muss das Gericht u.U. den durch die Schwangerschaft bedingten außerordentlichen Gemütszustand der Arbeitnehmerin berücksichtigen.
Auch in Deutschland existiert eine Mitteilungspflicht der schwangeren Mitarbeiterin dem Arbeitgeber gegenüber und auch hier ist es ab diesem Moment (wobei werdende Mütter zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens Zeit haben, ihren Arbeitgeber nachträglich über ihren Zustand zu informieren) nur unter sehr speziellen Umständen und auch dann nur nach Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde (etwa der Gewerbeaufsicht) möglich, das Arbeitsverhältnis mit einer schwangeren Mitarbeiterin gegen ihren Willen zu beenden. Jedenfalls dürfen die Kündigungsgründe nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben.