Greift die Lohnfortzahlung in Quarantäne-Situationen?
Insbesondere bei Geschäftsreisen kann es es passieren, dass Mitarbeiter im Reiseland feststecken. Vor allem dann, wenn diese in einem der Länder unterwegs sind, die das Robert-Koch-Institut als Risikogebiet deklariert hat. Vorstellbar ist etwa, dass ein Hotel unter Quarantäne gestellt wird, oder die Fluggesellschaft Reisende aus einem akut betroffenen Gebiet nicht transportieren möchte. Haben Arbeitnehmer dann dennoch Anspruch auf ihren Lohn, auch wenn sie nicht zur Arbeit kommen können? Darauf können sie sich nicht verlassen, sagt ein Fachexperte…
Fern-Office und Zwangsurlaub möglich
„Wer wissentlich in ein Risikogebiet fährt und dann nicht nach Urlaubsende zur Arbeit kommen kann, weil er etwa im Hotel feststeckt, verliert im Zweifel auch seinen Vergütungsanspruch“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Arbeitnehmer können mit dem Arbeitgeber aber vereinbaren, ob sie aus der Ferne arbeiten oder Urlaubstage für die Zeit der Abwesenheit einsetzen können. Eine Reise in ein Risikogebiet kann auch in Deutschland eine Quarantäne nach sich ziehen. Die Bundesländer können für Reiserückkehrer aus bestimmten Ländern die Pflicht erlassen, sich 14 Tage ausschließlich zu Hause aufzuhalten. Wer dann nicht von zu Hause aus arbeiten kann, hat im Zweifel Pech.
Lohnkürzung bei Corona-Ansteckung möglich
„Wenn man schon vorher von den Quarantänebestimmungen wusste, nimmt man die eigene Arbeitsunfähigkeit sehenden Auges in Kauf – und kann die Vergütung im Quarantänefall nicht auf den Arbeitgeber abwälzen“, fasst Meyer die herrschende Rechtsauffassung zusammen. Selbst wer sich bei einer Reise im Risikogebiet ansteckt, und dann nicht zur Arbeit kommen kann, müsse damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Lohn während der Krankheit nicht zahlt. „Der Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall verlangt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist.“
Noch keine eindeutige Rechtssprechung
Dies sei nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch ohne Erkrankung nach seiner Rückkehr aus dem Risikogebiet die zwingend angeordnete 14-tägige Quarantäne einhalten muss, und auch aus diesem Grund nicht zur Arbeit kommen kann. Das würde von der Rechtsprechung im Streitfall berücksichtigt. Wird das Reiseland erst während des Aufenthalts zum Risikogebiet erklärt, haben Arbeitgeber dagegen schlechtere Chancen, zu beweisen, dass jemand seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, so Meyer. Noch gibt es zu all diesen Szenarien aber keine geltende Rechtsprechung.
Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). (dpa-tmn/TH)