Greift bei der Weihnachtsfeier der Versicherungsschutz?
Die Kellner sind fröhlich am Feiern, der Glühwein fließt in Strömen und auch der Küchenchef zeigt sich regelrecht von seiner Schokoladenseite. Doch: Ist ein Angestellter auch unfallversichert, wenn ihm auf der Weihnachtsfeier etwas zustößt? Und welche Rolle spielt hierbei der Alkohol? Grundsätzlich gilt: Findet die Firmenweihnachtsfeier mit der gesamten Belegschaft im Auftrag des Unternehmens statt, stehen die Teilnehmer auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt sowohl auf der Veranstaltung an sich als auch auf dem Weg dorthin – unabhängig von Veranstaltungszeit und -ort. Darauf hat nun die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) hingewiesen. Und die Sache mit dem Jagertee, Glühwein & Co.?
Welche entscheidende Rolle der Alkohol spielt
Ob Beschäftigte bei der Festivität Alkohol getrunken haben – und dann etwa stolpern oder sich verletzen, ist der Berufsgenossenschaft zufolge nicht ausschlaggebend für den Versicherungsschutz. Das kann lediglich dann zum Thema werden, wenn der Alkoholeinfluss die Unfallursache war. Ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, wird dann laut BG Bau schließlich im Einzelfall geprüft werden. Und dennoch gibt es Grenzen: Passiert ein Unfall, nachdem von Unternehmensseite das Ende der Feier verkündet wurde, greift der Unfallversicherungsschutz nicht mehr. Gleiches gilt, wenn die Belegschaft eine Party außerhalb der Arbeitszeiten eigenständig ausrichtet. (dpa-tmn/TH)