Geänderte Berechnungsgrundlage bei der Überbrückungshilfe II
Bei der Überbrückungshilfe II gab es Anpassungen hinsichtlich der Berechnungsgrundlage. Bisher mussten Betriebe zur Beantragung der Überbrückungshilfe II Umsatzeinbrüche nachweisen. Basierend auf deren Höhe wurden bestimmte Fixkosten in Höhe eines bestimmen Prozentsatzes erstattet.
Aufgrund beihilferechtlicher Probleme wurden die FAQs des Wirtschaftsministeriums nun jedoch dahingehend geändert, dass eine zusätzliche einzelfallabhängige Obergrenze eingeführt wurde. Der Betrieb muss nun im Überprüfungszeitraum tatsächlich einen Verlust erlitten haben, einen Liquiditätsengpass, wie bei der Soforthilfe.
Der Verband der Gründer und Selbstständigen erklärt die neue Berechnungsgrundlage folgendermaßen: „Wird in dem Zeitraum September bis Dezember ein Verlust erzielt wird die Höhe der maximalen Auszahlung auf die Höhe des Verlustes begrenzt. Ist der Verlust größer als die Überbrückungshilfe wird die volle Überbrückungshilfe ausgezahlt. Ist der Verlust kleiner wird die Höhe der Auszahlung auf den Verlust begrenzt.“
Beispiele, die die Regelung veranschaulichen sollen:
- Verlust: 9.000 Euro; berechneter Anspruch auf Überbrückungshilfe: 6.000 Euro; Auszahlung 6.000 Euro
- Verlust: 5.000 Euro; berechneter Anspruch auf Überbrückungshilfe: 10.000 Euro; Auszahlung: 6.000 Euro
- Gewinn 100 Euro; berechneter Anspruch auf Überbrückungshilfe: 10.000 Euro; Auszahlung: 0 Euro
(Vgsd/Dehoga Bayern/NZ)