Corona-Hilfen

Fünf Fakten zum Digitalisierungszuschuss

Kassiererin an einer digitalen Kasse
Zusätzlich zur Überbrückungshilfe können Gastronomen auch einen Digitalisierungszuschuss beantragen. (Foto: © iStockphoto)
Es gibt aktuell zahlreiche Hilfsprogramme von Bund und Ländern. Zur Überbrückungshilfe III lässt sich beispielsweise auch ein Digitalisierungszuschuss beantragen. Fünf Fakten zum Anspruch und der Antragsstellung.
Donnerstag, 25.03.2021, 09:40 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Gerassimos Miaris, Geschäftsführer bei Etamio, ist in den letzten Wochen immer wieder mit dem Thema Digitalisierungszuschuss konfrontiert worden. „Den meisten Kunden ist nicht klar, dass diese Zuschüsse zusätzlich zu den Überbrückungshilfen beantragt werden können“, beschreibt er die aktuelle Situation und fügt hinzu: „Viele Steuerberater sind durch die vielen Antragsstellungen zeitlich gar nicht mehr in der Lage ihre Mandanten tagesaktuell und umfassend aufzuklären und so fallen viele Informationen buchstäblich unter den Tisch.“

Miaris hat daher zusammen mit dem Wirtschaftsprüfer Hélio Rodrigues – spezialisiert im Bereich Gastronomie – die wichtigsten Fakten zum Anspruch und der Antragsstellung der Digitalisierungszuschüssen zusammengefasst:

Fakt 1: Überbrückungshilfe III und der Zuschuss für Digitalisierung sind zwei unterschiedliche paar Schuhe

Die Überbrückungshilfe III wird unabhängig von weiteren Zuschüssen der Bundesregierung beantragt. Diejenigen, die Anspruch auf Überbrückungshilfe III haben, sind grundsätzlich auch antragsberechtigt für die Zuschüsse zur Digitalisierung. Dieser Antrag wird immer zusammen mit der Überbrückungshilfe III gestellt. Die Zuschüsse erhält man zusätzlich zu den Hilfen aus der Überbrückungshilfe III.

Fakt 2: Zeitpunkt der Anschaffung, Rechnungsstellung und Antragsstellung ist essentiell

Wer zu lange wartet verliert gegebenenfalls seine Ansprüche für die Zuschüsse zur Digitalisierung. Gastronomen, die zurzeit geschlossen haben oder geringe Umsätze erzielen, haben regulär für diese Monate Anspruch auf die Überbrückungshilfe III und somit zusätzlich auf die Zuschüsse für Digitalisierung. Wer seinen Anspruch nutzen möchte, sollte so schnell wie möglich „digitale Produkte“ anschaffen, bevor wieder deutlich höhere Umsätze generiert werden und für diese Monate die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Die Zuschüsse für Digitalisierung sind an der Fälligkeit der entsprechenden Rechnung geknüpft.

Fakt 3: „Digitalisierung ist alles was einen Stecker hat“

Diese Aussage ist nicht ganz ernst zu nehmen, hat aber seine Berechtigung. Von der Bundesregierung gibt es derzeit keine Konkretisierungen oder schriftliche Aussagen zu einzelnen Produkten. Fest steht jedoch, dass elektronische Geräte, die ein Unternehmen unterstützen Arbeitsabläufe zu vereinfachen oder digitale Prozesse effektiv zu gestalten, mit in das Portfolio passen. Dazu gehören z.B. Smartphones, IPads, Küchenmonitore oder Kassensysteme mit Schnittstellen zu Lieferdiensten oder zu Finanzverwaltern. Einen elektrischen Rasenmäher bekommt man als Gastronom ohne Grünfläche wahrscheinlich nicht genehmigt. Im Falle einer Prüfung ist der Nutzen sicherlich auch ein maßgebender Faktor.

Fakt 4: Gelder kommen binnen wenigen Tagen

In Bezug auf die Erfahrungen der letzten vier Wochen werden eingehende Anträge binnen weniger Tage bearbeitet. Abschlagszahlungen erhalten die Antragssteller oftmals binnen einer Woche.

Fakt 5: Abos sind nicht förderfähig

Einige Leistungen, die unter der Definition „Digitalisierung eines Unternehmens“ fallen, sind allerdings nicht förderbar. Darunter fallen unter anderem Abosysteme für Kassenlösungen, bei denen die monatlichen Zahlungen nachträglich vertraglich in eine Einmalzahlung umgewandelt werden, da hier die monatlichen Fixkosten im Förderzeitraum erhöht werden. Im Falle der abschließenden Prüfung kann dies zu hohen und ungewollten Rückzahlungen bereits erhaltener Leistungen kommen.

Unternehmer sollten die Antragsstellungen daher mit Ihrem Steuerberater besprechen und prüfen lassen, welche Ansprüche für das Unternehmen geltend gemacht werden können. Wenn der Steuerberater mit Informationen nicht ausreichend aufgeklärt ist, hat die Bundesregierung speziell eine „Berater Hotline“ eingerichtet.

„Für Spielereien ist gerade die falsche Zeit“

Aus dem Expertengespräch mit Gerassimos Miaris und Hélio Rodrigues ist noch ein abschließender Punkt festzuhalten: „Der Digitalisierungszuschuss sollte trotz Förderung als Investition gesehen werden. Die Zuschüsse sollten sinnvoll in Produkte investiert werden, die das Unternehmen langfristig weiter bringen und nachhaltig zur Verbesserung der Unternehmensprozesse führen,“ betont Wirtschaftsprüfer Hélio Rodrigues. „Für Spielereien ist gerade die falsche Zeit.“ ergänzt Gerassimos Miaris.

(Etamio/NZ)

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