Corona-Infektion im Job kann Arbeitsunfall sein
Hat sich ein Arbeitnehmer im Job mit dem Coronavirus infiziert, gilt das unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Erkrankte haben dann Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie übernimmt zum Beispiel Behandlungen und zahlt bei Langzeitfolgen eine Verletztenrente. Im Todesfall unterstützt sie die Hinterbliebenen finanziell. Doch die Leistungen gibt es nicht automatisch. Manchmal hakt es schon am Arbeitgeber, der die Infektion beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen muss. Notfalls können Arbeitnehmer das aber auch selbst tun.
Auch milde Symptome melden
Voraussetzung sind erstmal ein positiver PCR-Test und mindestens leichte Symptome. Tipp: Eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz dem Unfallversicherungsträger auch bei mildem Verlauf melden, für den Fall, dass später Langzeitfolgen auftreten. Auch wer keine Symptome hat, sollte sich alles notieren und den Arbeitgeber bitten, die Infektion im sogenannten Verbandbuch festzuhalten. So kann die Infektion noch nachträglich gemeldet werden.
Ansteckung am Arbeitsplatz melden
Doch wie kann man nachweisen, dass man sich ausgerechnet im Job infiziert hat? Wer in Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege oder Labor arbeitet und unter Infektionsfolgen leidet, muss das nicht extra belegen. Hier kann eine Berufskrankheit anerkannt werden. Ein höheres Infektionsrisiko gilt von vornherein auch für andere Berufe wie Friseure oder Kosmetikerinnen. Es gilt dagegen nicht etwa für Lehrerinnen oder Kassierer. Diese und andere Berufsgruppen können jedoch zumindest einen Arbeitsunfall anzeigen. Dafür müssen sie genau darlegen, dass sie in ihrem Job engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Enger Kontakt, das heißt konkret: länger als zehn Minuten ohne Maske und unter 1,5 Meter Abstand. Oder es gab ein Gespräch ohne Maske und Mindestabstand. Oder man war länger als zehn Minuten gemeinsam in einem schlecht belüfteten Raum.
Drei Tage krankschreiben lassen
Alle solchen Kontakte aus den 14 Tagen vor dem eigenen positiven PCR-Test müssen aufgeführt werden. Wer allerdings auch im privaten Bereich Kontakt zu Infizierten hatte, dem wird ein Arbeitsunfall in der Regel nicht anerkannt. Außerdem wichtig: Bei Arbeitsunfällen müssen Betroffene mindestens drei Tage krankgeschrieben sein. Auch bei milden Symptomen ist somit ein Attest vom Arzt nötig.
(dpa/NZ)