Ratgeber

Brandschutzmaßnahmen: 7 Tipps zur Vermeidung der Katastrophe

Mann hält erschreckt Topf mit Flammen von sich
Wer seinen Gastro-Betrieb mit den richtigen Brandschutzmaßnahmen absichert, minimiert das Risiko, im Fall der Fälle plötzlich ruiniert zu sein. (© Focus Pocus LTD / fotolia)
Kommen Gäste oder das Personal durch unsachgemäße Brandschutzeinrichtungen im Ernstfall zu Schaden, ist für den Gastronom oder Hotelier guter Rat sehr teuer. Es gibt aber Maßnahmen, die das drohende Fiasko bereits im Keim ersticken können.
Montag, 20.03.2017, 16:15 Uhr, Autor: Felix Lauther

In Hotels und Gaststätten ist ein ordnungsgemäßer Brandschutz unabdingbar. Kaum vorzustellen, wenn die Gäste oder das Personal im Falle eines Brandes zu Schaden kommen, nur weil der Hotelier oder Gastronom hinsichtlich der betrieblichen Brandschutzmaßnahmen fahrlässig gehandelt hat. HOGAPAGE Today zeigt, wie Brandschutz in Gastronomie und Hotellerie optimal funktionieren kann:

1. Konzessionserteilung
Wer in seinem Lokal alkoholische Getränke ausschenken will, braucht eine Konzession vom Verbraucherschutzamt. Der Gastronom erhält die Konzession jedoch nur, wenn die Feuerwehr den Brandschutz im Betrieb abgesegnet hat. Besprechen Sie mit der Feuerwehr vor Ort, wo und wie Sie alkoholische Getränke verkaufen wollen.

2. Umbauten und Nutzungsänderungen
Bauliche Veränderungen müssen durch die zuständige Bauprüfabteilung genehmigt werden. Auch harmlos erscheinende Nutzungsänderungen, wie z. B. die Einrichtung von Personalräumen in ehemaligen Abstellräumen oder in Dachböden, können feuerpolizeilich und auch baurechtlich unzulässig sein. Die Einschaltung der Bauprüfabteilung bzw. des Wirtschafts‑ und Ordnungsamtes ist daher notwendig. Die Feuerwehr wird dann automatisch mit eingeschaltet.

3. Renovierungen und Einrichtung
Renovierungen müssen Sie nicht extra feuerpolizeilich oder vom Verbraucherschutzamt genehmigen lassen! Das gilt aber nicht für alle „Verschönerungen“ im Betrieb. Gastronomen und Hoteliers sollten sich daher vorab beim zuständigen Bauaufsichtsamt über die Vorschriften informieren.

Wand- und Deckenverkleidungen
Wand‑ und Deckenverkleidungen müssen in der Regel schwerentflammbar nach DIN‑4102 sein. In Rettungswegen, wie Fluren und Treppenräumen, ist nur nichtbrennbares Material nach DIN 4102 zulässig. Auch Kunststoffe, die schwerentflammbar sind, können wegen ihres ungünstigen Verhaltens bei Bränden (brennendes Abtropfen, heißes Abfallen, starke und giftige Qualmbildung) eine erhebliche Gefahr darstellen und dürfen, wenn sie diese Eigenschaften haben, nicht eingebaut werden. In Zweifelsfällen ist vorherige Beratung durch die Feuerwehr günstiger, als bei der nächsten Überprüfung eventuell Mängel zu beheben.

Dekorationen, Vorhänge, Gardinen
Dekorationen, Vorhänge, Gardinen und ähnliche Ausstattungen müssen schwerentflammbar sein. Der Nachweis für die Schwerentflammbarkeit ist nach DIN 4102 zu erbringen; normalentflammbares Material ist zulässig, wenn es auf 20 v.H. der Gesamtwandfläche begrenzt und die Deckenverkleidung mindestens schwerentflammbar ist (EntwurfGast BauVO § 7, Abs. 1). Fußbodenbeläge müssen schwerentflammbar nach DIN 4102 sein.

Gastronomen und Hoteliers sollten sich beim Kauf oder bei Ausführung der Imprägnierung die entsprechenden Prüfzeugnisse oder Bescheinigungen aushändigen zu lassen. Sie dienen einerseits zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung gegenüber den Behörden, andererseits kann von diesem Nachweis auch ihr Versicherungsschutz nach einem Brand abhängig sein.

Die Feuerwehr empfiehlt, für Gardinen Glasfaserstoffe zu verwenden, sie sind dauerhaft nichtbrennbar und brauchen nach der Wäsche nicht neu imprägniert zu werden. Wer andere Gardinenstoffe nutzen will, der kann diese mit dem entsprechenden Flammenschutzmittel imprägnieren lassen.

4. Veranstaltungen
Im Gastraum orientiert sich die zulässige Personenhöchstzahl immer an der Anzahl und Breite der Ausgänge und der vorhandenen Inneneinrichtung. Bei größeren Versammlungsräumen (etwa ab 100 Personen) wird die maximal zulässige Personenzahl nach besonderer Prüfung durch die Feuerwehr vom Verbraucherschutzamt oder von der Bauprüfabteilung festgelegt.

5. Notausgänge und Rettungswege
Notausgänge müssen gut erkennbar und jederzeit von den Gästen schnell zu öffnen sein. Diese Rettungswege müssen immer begehbar sein, auch dann, wenn das Restaurant oder Hotel geschlossen ist. Hinweisschilder müssen gemäß BGV – A 8 (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften) dauerhaft und gut sichtbar sein. Schlüsselkästen sind an Notausgängen von Versammlungsräumen nicht zulässig, weil sie bei Gedränge und Panik nicht immer leicht geöffnet werden können.

6. Wartung von Feuerlösch‑ und Sicherheitseinrichtungen
Alle baulichen Anlagen, wie die Küche, das Lager oder der Gastraum müssen allen feuerpolizeilich Überprüfungen standhalten. D. h., dass Gastro-Profis dafür sorgen müssen, dass Geräte und Anlagen immer gewartet werden. Feuerlöscher müssen alle zwei Jahre überprüft werden. Gastronomen sollten auch die Rauchklappen regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen, genau wie die Feuerschutztüren und Feuermelder. Das gleiche gilt – soweit vorhanden – auch für Frühwarn- und Rundspruchanalgen.

7. Brandschutzordnung
Bei größeren Hotels z. B. ist es wichtig, dass organisatorische Vorkehrungen für den Brandfall im Vorfeld geklärt und festgelegt werden. Die Brandschutzabteilung der Feuerwehr gibt auf Muster für Brandschutzordnungen für Hotels heraus, die dann auf den jeweiligen Betrieb abgestimmt werden können.

Frühwarnanlagen
Die Feuerwehr empfiehlt, in Hotelfluren Rauchmelder als Frühwarnanlagen einzubauen. Den Einbau sollte eine Fachfirma übernehmen, wobei nur vom Verband der Sachversicherer anerkannte Geräte bzw. Alarmsysteme verwendet werden sollten. Beratung gibt´s auch hier von der Feuerwehr.

Alarmanlagen
Größere Beherbergungsbetrieben (ab 12 Betten) müssen auch Alarmierungseinrichtungen installieren, mit denen Gäste und Betriebsangehörige bei Gefahr gewarnt werden können. Es empfiehlt sich, Rundspruchanlagen einzubauen, die möglicherweise mit ohnehin vorhandenen Radio- oder Fernsehgeräten kombiniert werden können (Vorrangschaltung).

Wer muss sich im Schadensfall wie verantworten?
Werden Gäste oder Mitarbeiter durch einen Brand verletzt, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer für den Schaden zur Verantwortung gezogen werden kann. Beim Schaden kann es sich um einen Sachschaden an eigenem oder fremdem Eigentum oder um einen Personenschaden handeln. „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“ (§ 823 Abs. 1 BGB).

Verstößt ein Gastronom oder Hotelier vorsätzlich oder fahrlässig gegen Brandschutzvorschriften, haftet er im Schadensfall zivilrechtlich. Er muss als Inhaber dafür sorgen, dass alle Verkehrssicherheitspflichten des Gebäudes, bzw. Gastraums, eingehalten werden. Diese Haftung kann er aber auch auf einen leitenden Mitarbeiter im Betrieb übertragen. Für die Einhaltung aller Betriebsvorschriften ist der Betreiber oder leitende Mitarbeiter verantwortlich.

Die IHK München hat einen kostenlosen Leitfaden erstellt, der alle wichtigen Fragen zum Thema „Brandschutz für Gastronomie und Hotellerie“ detailliert beantwortet…

(Dehoga / IHK / FL)

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