Achtung Arbeitsunfall: Was muss beachtet werden?
Darunter versteht man laut Sozialgesetzbuch den Unfall eines Arbeitnehmers, der sich während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ereignet. Ein Unfall auf der Toilette, im hauseigenen Gym oder dem Pausenraum zählt allerdings nicht dazu.
Ereignet sich der Unfall dagegen auf dem Weg vom Arbeitsplatz dorthin bzw. zurück, ist er als Arbeitsunfall zu behandeln. Dasselbe gilt auch für den unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte und den Heimweg. Auch in diesen Fällen besteht Versicherungsschutz. Allerdings spricht man in diesen Fällen dann von Wegeunfall.
Beide Unfallarten sind vom Unternehmen des Verunfallten über Unfallanzeigen zu dokumentieren. Darüber hinaus besteht je nach Schwere des Unfalls auch eine Meldepflicht.
Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?
Erliegt der Verunfallte seinen Verletzungen oder fällt infolge der Verletzungen des Unfalls für mehr als drei Arbeitstage komplett oder teilweise aus, muss das Unternehmen den Vorfall melden.
Die Unfallanzeige muss schriftlich innerhalb von drei Kalendertagen bei der zuständigen Unfallversicherung eingereicht werden. Als erster mitzuzählender Tag gilt dabei der Tag, nachdem sich der Unfall ereignete. Feiertage und Wochenenden müssen in dieser Zählweise berücksichtigt werden.
Wer muss über den Arbeitsunfall informiert werden?
Des Weiteren ist die Unfallanzeige vom Unternehmer bzw. dem jeweils Verantwortlichen sowie dem Betriebs- oder Personalrat zu unterschreiben. Die zuständige Sicherheitsfachkraft wie auch der Betriebsarzt müssen umgehend über die Unfallanzeige unterrichtet werden.
Weiterlesen