Beschäftigung von ukrainischen Geflüchteten

Arbeitserlaubnis ist zwingend erforderlich

Wer ukrainische Geflüchtete im Gastgewerbe beschäftigen möchte, sollte vor Arbeitsbeginn eine Aufenthaltserlaubnis mit integrierter Arbeitserlaubnis beim Ausländeramt beantragen. (Foto © Olga Balynska via Getty Images)
Angesichts des Zustroms an Ukraine-Flüchtlingen stellt sich für viele Akteure des Gastgewerbes die Frage, ob und wenn ja, wie diese arbeiten dürfen. Der Dehoga Bayern unterstützt Interessierte hierzu mit wichtigen Informationen. 
Dienstag, 15.03.2022, 11:24 Uhr, Autor: Karoline Giokas

Sie haben eine rechtmäßige Einreise und einen vorübergehend rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik durch Rechtsverordnung. Die Richtlinie bestimmt soziale Mindeststandards, den Aufenthaltsstatus und die Möglichkeit einer Arbeitserlaubnis.

Vor Arbeitsbeginn beantragen!

Ukrainisches Flüchtlinge, die allerdings in Deutschland arbeiten wollen, benötigen zwingend vor Arbeitsbeginn einen Aufenthaltstitel mit integrierter Arbeitserlaubnis. Beantragt werden kann dieser bei der örtlichen Ausländerbehörde am Wohnort, wo Unternehmer umgehend einen Termin für eine unbürokratische Erteilung der Arbeitsmarkterlaubnis für ihre zukünftigen ukrainischen MitarbeiterInnen vereinbaren sollten. Eine zusätzliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht nötig.

Gastgewerbliche Unternehmen müssen daher unbedingt darauf achten, keine ukrainischen Staatsangehörigen ohne Vorlage dieser vollständigen Unterlagen zu beschäftigen. Die Aufenthaltserlaubnis endet vorerst nach einem Jahr, kann aber auf zwei, später auch auf maximal drei Jahre verlängert werden. Die Geflüchteten können auch einen Antrag auf Asyl stellen.

Weitere Informationen zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland finden Sie auf den FAQ-Seiten des Bundesinnenministeriums BMI (auch in ukrainischer Sprache) und der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände BDA

(Dehoga Bayern/KG)

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