Richtig angestellt
von Kristina PresserWer studentische Aushilfen engagiert, sollte folglich die gesetzlichen Rahmenbedingungen der unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse kennen. Ansonsten kann es teuer werden.
Arbeiten im Café, Restaurant oder Hotel – der Klassiker unter den Studentenjobs. Studentische Aushilfen sind dabei auch ein Zugewinn für Arbeitgeber im Gastgewerbe. Gerade in Zeiten von Personalmangel. Denn Studenten sind in der Regel flexibel, offen für Neues, arbeiten gerne auch in den Abendstunden oder am Wochenende und suchen meist einen längerfristigen Nebenjob für die Dauer ihres Studiums. Für den Arbeitgeber stellt sich jetzt allerdings die Frage, wie er studentische Aushilfen beschäftigen kann und welche Kosten anfallen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kommen für Studenten in Deutschland vier Anstellungsoptionen in Frage – und die unterscheiden sich in ihrer wirtschaftlichen Lukrativität für den Arbeitgeber erheblich. Es gilt also abzuwägen.
1. Minijob
Die Anstellung auf Minijob-Basis mag für viele zunächst das naheliegendste Beschäftigungsverhältnis für Studenten sein. Die monatliche Verdienstgrenze einer geringfügigen Beschäftigung liegt grundsätzlich bei maximal 450,00 Euro brutto im Monat. Eine Anstellung ist fortlaufend möglich, also nicht zeitlich begrenzt. Über die Art der Besteuerung bestimmt der Arbeitgeber: Das Gehalt kann entweder pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Die zahlt meist der Arbeitgeber, kann aber auch vom Verdienst des Minijobbers abgezogen werden, sofern ein Bruttolohn vereinbart wurde. In beiden Fällen führt letztlich der Arbeitgeber die Pauschalsteuer an die Minijob-Zentrale ab. Oder die Besteuerung erfolgt individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers über das Finanzamt.
Beliebt unter Minijobbern mag diese Anstellungsart auch sein, weil für Arbeitnehmer fast keine Sozialversicherungsabgaben anfallen – weder für die Kranken- noch Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung. Seit 1. Januar 2013 ist man lediglich rentenversicherungspflichtig, zahlt also einen 3,6-prozentigen Eigenanteil vom Verdienst, kann sich davon aber jederzeit befreien lassen. Auf den Arbeitgeber kommen dagegen monatlich pauschal 28 Prozent Sozialversicherungsbeiträge zu – 13 Prozent Kranken- und 15 Prozent Rentenversicherung. Trotzdem hat der Minijobber dadurch keinerlei soziale Absicherung.
Gut zu wissen: Übersteigt der monatliche Bruttoverdienst die 450-Euro-Grenze auch nur um einen Cent (bzw. auf das Jahr gerechnet max. 5.400 Euro), wird der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Studenten unter 25 Jahren laufen zwar noch in der Krankenversicherung der Eltern mit, aber es gibt Ausnahmen: Liegt das Gesamteinkommen monatlich über 445 Euro (Stand 2019) bzw. bei Minijobbern 450 Euro, ist keine Familienversicherung mehr möglich. Bis zum 30. Lebensjahr erhalten Studenten bei gesetzlichen Krankenkassen aber einen vergünstigten Studententarif. Alles in allem macht der Blick auf den personellen Kostenaufwand deutlich, dass ein Minijob nicht für jeden finanziell reizvoll ist. Das bestätigt auch Diplom-Juristin Sandra Augustin, Personal- und Rechtsreferentin in der BUHL Lohn GmbH: »Für den Arbeitgeber fallen bei der Beschäftigung eines Mitarbeiters auf Minijob-Basis die meisten Personalnebenkosten an.«
2. Kurzfristige Beschäftigung
Ein Modell, das inzwischen immer häufiger angewendet wird, ist das der kurzfristigen Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich nach einem Jahr, kann aber auch kürzer befristet sein, zum Beispiel bis die Höchstzahl der Arbeitstage erreicht ist. Denn Arbeitnehmer dürfen entweder maximal drei Monate am Stück (bei einer 5-Tage-Woche) im Kalenderjahr arbeiten oder 70 Tage im Beschäftigungs- und Kalenderjahr, die tageweise genommen werden können. Sind alle Tage aufgebraucht, muss eine zweimonatige Pause eingelegt werden, wobei eine neue kurzfristige Beschäftigung trotzdem erst wieder im Folgejahr möglich ist. Die Regelung soll verhindern, dass die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig, sprich als Hauptverdienst, ausgeübt wird.
Wenn auch etwas kompliziert im Handling, hat diese Anstellungsart gewichtige Vorteile, wie die Diplom-Juristin darlegt: »Abgesehen vom Kriterium der zeitlichen Begrenzung ist die kurzfristige Beschäftigung für den Arbeitgeber kostentechnisch am lukrativsten.« Denn sowohl für den Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ist sie sozialversicherungsfrei – zumindest so lange die zeitlichen Arbeitsvorgaben eingehalten werden. Außerdem formuliert der Gesetzgeber für den kurzfristigen Arbeitnehmer grundsätzlich keine Verdienstgrenze. Allerdings sollte man den steuerlichen Grundfreibetrag von aktuell 9.168 Euro pro Jahr im Auge behalten. Das heißt, je nach Steuermerkmalen des Arbeitnehmers kann Lohnsteuer anfallen. Mit der Steuererklärung kann er sich einen zu viel bezahlten Beitrag aber wieder zurückholen.
Für eine tageweise Aushilfstätigkeit, etwa auf Messen oder in der Eventgastronomie, eignet sich diese Beschäftigungsform gut. In den Semesterferien kann dann auch längere Zeit am Stück gearbeitet werden. Zu beachten ist, dass ein Arbeitnehmer auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausüben kann. In dem Fall müssen die Zeiten zusammengerechnet werden. Wird die Zeitgrenze überschritten, gilt ab dem Tag der Feststellung Sozialversicherungspflicht in allen Versicherungszweigen.
3. Anstellung als Werkstudent
Überzeugt der studentische Arbeitnehmer und soll die Tätigkeit bis zur Exmatrikulation entfristet werden, kann er als Werkstudent angestellt werden – allerdings nicht während eines Promotionsstudiums oder Urlaubssemesters. Notwendig ist dafür der Status eines »ordentlich Studierenden«. Dieser ist erfüllt, wenn jemand an einer Universität, Fachhochschule o.ä. immatrikuliert ist und das Studium den Großteil der Zeit und Arbeitskraft in Anspruch nimmt. Daher ist von Seiten des Arbeitgebers die »20-Wochenstunden-Regel« zu beachten. »Arbeitet ein Student während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden pro Woche, gilt das Studium nicht mehr als Hauptbeschäftigung und der vermeintliche Nebenjob wird zu einem voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis«, erklärt Sandra Augustin. »Jedoch gibt es von jeder Regel auch eine Ausnahme: Tätigkeiten außerhalb der Vorlesungszeit, die in den Abend- und Nachtstunden, am Wochenende und in den Semesterferien verrichtet werden, sind über die 20-Wochenstunden-Regel hinaus gestattet.« Diese Zeitvorgaben gelten auch, sofern ein Student mehrfach beschäftigt ist.
Eine Verdienstgrenze gibt es für den Werkstudenten nur nach unten (man beachte aber den steuerlichen Grundfreibetrag). Da er nämlich keiner geringfügigen Beschäftigung nachgeht, muss er mehr als 450,00 Euro pro Monat verdienen. Ansonsten gilt er als Minijobber. Sind alle Kriterien erfüllt, dann fallen für ihn und den Arbeitgeber keine Kosten für Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung an, lediglich jeweils der Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 9,3 Prozent vom Bruttoverdienst.
4. Midijob – der Übergangsbereich
Überzeugt der studentische Arbeitnehmer und soll die Tätigkeit bis zur Exmatrikulation entfristet werden, kann er als Werkstudent angestellt werden – allerdings nicht während eines Promotionsstudiums oder Urlaubssemesters. Notwendig ist dafür der Status eines »ordentlich Studierenden«. Dieser ist erfüllt, wenn jemand an einer Universität, Fachhochschule o.ä. immatrikuliert ist und das Studium den Großteil der Zeit und Arbeitskraft in Anspruch nimmt. Daher ist von Seiten des Arbeitgebers die »20-Wochenstunden-Regel« zu beachten. »Arbeitet ein Student während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden pro Woche, gilt das Studium nicht mehr als Hauptbeschäftigung und der vermeintliche Nebenjob wird zu einem voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis«, erklärt Sandra Augustin. »Jedoch gibt es von jeder Regel auch eine Ausnahme: Tätigkeiten außerhalb der Vorlesungszeit, die in den Abend- und Nachtstunden, am Wochenende und in den Semesterferien verrichtet werden, sind über die 20-Wochenstunden-Regel hinaus gestattet.« Diese Zeitvorgaben gelten auch, sofern ein Student mehrfach beschäftigt ist.
Eine Verdienstgrenze gibt es für den Werkstudenten nur nach unten (man beachte aber den steuerlichen Grundfreibetrag). Da er nämlich keiner geringfügigen Beschäftigung nachgeht, muss er mehr als 450,00 Euro pro Monat verdienen. Ansonsten gilt er als Minijobber. Sind alle Kriterien erfüllt, dann fallen für ihn und den Arbeitgeber keine Kosten für Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung an, lediglich jeweils der Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 9,3 Prozent vom Bruttoverdienst.