Handyverbot am Arbeitsplatz nur mit Mitbestimmung des Betriebsrats?
Recht so? Expertenkolumne
von Kristina Harrer-Kouliev/Alexandra SchmidtDas kann gut gehen, doch unter Umständen führt eine übermäßige private Handynutzung am Arbeitsplatz bei Beschäftigten auch zu unerwünschter Ablenkung und zu eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Da verwundert es kaum, dass viele Arbeitgeber die private Nutzung des Handys am Arbeitsplatz einschränken oder sogar vollständig untersagen möchten. Aber ist dies so einfach möglich? Und darf ein im Unternehmen vorhandener Betriebsrat da mitbestimmen?
Entscheidend für die Antwort ist, ob es sich bei der gewünschten Untersagung der Handynutzung um ein sogenanntes Arbeits- oder um ein Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers handelt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 17.10.2023 (Az.: 1 ABR 24/22) entschieden, dass es sich hierbei um Arbeitsverhalten handelt, sodass das Untersagen der Handynutzung keiner Mitbestimmung des Betriebsrats bedarf.
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht in Bezug auf die Regelung der Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Beschäftigten. Dies umfasst beispielsweise Vorschriften zum Verhalten auf dem Firmengelände oder das Rauchverbot in Pausenräumen. Das Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nur, wenn die Anweisungen des Arbeitgebers das Verhalten der Beschäftigten in Bezug auf die Ordnung innerhalb des Betriebs betreffen.
Im Gegensatz dazu ist das Arbeitsverhalten, also die Art und Weise der Arbeitsleistung, nicht mitbestimmungspflichtig. Hier haben Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) ein Weisungsrecht, bei dessen Ausübung dem Betriebsrat keine Mitbestimmung zusteht. Anweisungen des Arbeitgebers, die zwar nicht direkt die Art und Weise der Arbeitsleistung betreffen, aber indirekt darauf abzielen, dass die Arbeit ohne Ablenkungen, Gefährdungen oder Unterbrechungen ausgeführt werden kann, liegen im Grenzbereich zwischen Ordnungs- und Arbeitsverhalten. Das BAG hat nunmehr entschieden, dass Ablenkungen durch das Handy am Arbeitsplatz die Leistung beeinträchtigen können und es sich somit um Arbeitsverhalten handelt, welches nicht mitbestimmungspflichtig ist.
Fazit und Empfehlung
Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, da es mit Blick auf die Handynutzung eine bessere Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten ermöglicht. In vergleichbaren Situationen, in denen nicht sofort erkennbar ist, ob
der Hauptzweck der Regelung im Bereich des Ordnungsverhaltens oder des Arbeitsverhaltens liegt, kann es sinnvoll sein, von Anfang an gemeinsam mit dem Betriebsrat Lösungen anzustreben. Das erhöht einerseits die Akzeptanz der Belegschaft für Verhaltensvorgaben, andererseits werden auf diese Weise unnötige Rechtsstreitigkeiten vermieden.
Die Autorinnen
Kristina Harrer-Kouliev
Kristina Harrer-Kouliev ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Leiterin der Rechtsabteilung des BdS sowie ehrenamtliche Richterin am Arbeitsgericht in Berlin. Ihr Jurastudium hat sie an der Eberhard-Karls-Universität in Tübingen absolviert.
Alexandra Schmidt
Alexandra Schmidt ist seit Januar 2023 als Syndikusrechtsanwältin und Referentin beim Bundesverband der Systemgastronomie in München tätig. Sie studierte Jura an der Julius-Maximilians-Universität in Würzburg und an der Ludwig-Maximilians-Universität in München