»Der Rest ist für Sie«
von Kristina PresserDas kann der Extra-Euro als monetäres Dankeschön für die Hotelzimmerreinigung sein oder die zehn Prozent Rechnungsaufschlag für eine freundliche Bedienung im Restaurant. Guter Service zahlt sich im Gastgewerbe im wahrsten Sinne des Wortes aus. Das Mittel der Wahl: Trinkgeld. Allerdings gehen mit dieser Anerkennung durch den Gast auch Rechte und Pflichten einher. Was genau ist zu beachten?
Was die Gewerbeordnung sagt
Ein Blick in die Gesetzeswälzer der Bundesrepublik zeigt, dass das Thema Trinkgeld zunächst in der deutschen Gewerbeordnung (GewO) verankert ist. Der Obolus wird dort als freiwillige Belohnung für eine Dienstleistung definiert. Ein Gast bzw. »ein Dritter«, wie es heißt, ist rechtlich nicht verpflichtet, an die Servicekraft einen zusätzlichen Geldbetrag zum eigentlichen Gehalt vom Arbeitgeber zu zahlen. Der Angestellte bezieht also doppelt – seinen regulären Verdienst und den zusätzlichen Euro. Beides darf nicht miteinander verrechnet werden (§ 107 Abs. 3 GewO).
Meins oder Deins?
Daraus leitet sich auch ab, wem der »Tip« per Gesetz gehört. Denn in manchen Betrieben ist es üblich, Trinkgelder in einem Topf zu sammeln, die der Arbeitgeber dann neu – und vermeintlich fairer – unter den Angestellten verteilt. Schließlich sind an der Versorgung eines Kunden oder Gastes meist mehrere Personen beteiligt, nicht nur die Servicekraft. Rechtlich gesehen kann der Arbeitgeber aber nicht über diese Schenkungen verfügen, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09. Dezember 2010. Sie gehören demjenigen, der sie direkt vom Gast erhält.
Trotzdem werden Tips zugunsten einer guten Arbeitsatmosphäre häufig gesammelt. Je nach Betriebsphilosophie wird entschieden, wie dann umverteilt wird. Möglich ist die Aufteilung unter dem Service- oder gesamten Personal nach jeder Schicht, pro Monat oder eine Auszahlung nach Verteilungsschlüssel wie Position oder Betriebszugehörigkeit.
Wichtiges für die Steuererklärung
Gut zu wissen ist auch, dass Trinkgelder generell steuerfrei sind, die ein Arbeitnehmer freiwillig und ohne Rechtsanspruch darauf von Dritten für seine Arbeitsleistung erhält. So steht es im Einkommensteuergesetz (EStG) (§ 3 Nr. 51 EStG). Eine Betragsobergrenze ist nicht genannt. Das gilt übrigens auch, wenn ein Gast mit EC- oder Kreditkarte bezahlt. Denn ob Steuern anfallen oder nicht, hängt nicht von der Zahlungsform ab. Schlägt ein Gast den Extra-Euro auf die Rechnungssumme auf, erhält der Arbeitgeber den Gesamtbetrag auf seinem Konto. Dieser kann den Tip dann entweder am Monatsende zusammen mit dem Lohn überweisen oder nach der Kartenzahlung den entsprechenden Betrag bar aus der Kasse entnehmen und an seinen Mitarbeiter weitergeben.
Wie immer bestätigen jedoch Ausnahmen die Regel: Ein Beispiel ist das Sammeln der Tips in einem Topf. Denn indem der Arbeitgeber die Gelder neu verteilt, fehlt die persönliche Beziehung zwischen Gast und Angestelltem, und das Trinkgeld gilt als Arbeitslohn.
Was Arbeitgeber zu beachten haben
Steuerfreiheit gilt zudem nur für Angestellte. Unternehmer bzw. Selbstständige, die von ihren Gästen freiwillige Zuwendungen erhalten, müssen das gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) in ihrer Buchführung notieren. Denn das sind Betriebseinnahmen, die als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen werden (§ 10 Abs. 1 UStG). Daher sind sie auch umsatz- und einkommensteuerpflichtig.
Vorsicht beim Bedienungsgeld
Steuer- und sozialversicherungspflichtig ist auch das Bedienungsgeld. Im Gegensatz zum Trinkgeld ist der feste Zuschlag von zehn bis 15 Prozent in den Gaststätten-Preisen enthalten und verpflichtend für Gäste zu zahlen. Das Bedienungsgeld dient dem Arbeitgeber dazu, die Lohnkosten für das Servicepersonal zu decken. Ob ein Betrieb es anwendet, entscheidet jeder selbst.
Und wie sieht’s in Österreich aus?
Die gesetzlichen Bestimmungen in Österreich zu Trinkgeld im Hotel– und Gastgewerbe entsprechen größtenteils den deutschen. Wer neben seinem Gehalt eine freiwillige, ortsübliche Schenkung von einem Dritten ohne Rechtsanspruch darauf erhält, dem gehört sie. Diese Tips sind zwar lohn- und einkommensteuerfrei (§3 Abs 1 Z16a EStG 1988), unterliegen aber nach Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz der Sozialversicherung. Für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe gibt es dafür meist Zahlungspauschalen (§ 44 Abs 3 ASVG). Ob sein Tip gesammelt und neu verteilt werden soll, kann jeder Arbeitnehmer freiwillig vereinbaren.
Der Original-Text aus dem Magazin wurde für die Online-Version evtl. gekürzt bzw. angepasst.