Müssen Betriebe dienstliche E-Mail-Adressen an Gewerkschaften herausgeben?
Gewerkschaften haben ein Interesse daran, auf verschiedenen Wegen um neue Mitglieder zu werben. Dies ist gesetzlich im Rahmen des sogenannten gewerkschaftlichen Betätigungsrechts in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankert.